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Wie teilt sich bei der Scheidung unser Hausrat auf?

Wie teilt sich bei der Scheidung unser Hausrat auf? Wie teilt sich bei der Scheidung unser Hausrat auf?
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Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner und ziehen aus der ehelichen Wohnung aus, müssen Sie einen eigenen Haushalt begründen. Dann ist es naheliegend, dass Sie versuchen, möglichst viel Haushaltsgegenstände aus Ihrer ehemals ehelichen Wohnung mitzunehmen. Umgekehrt gilt das Gleiche, wenn Sie in der Wohnung verbleiben und möglichst wenig herausgeben wollen. Möchten Sie Ihre Ansprüche begründen oder unnötigen Streit mit Ihrem Ehepartner vermeiden, sollten Sie wissen, welcher Hausrat wem gehört und was Sie bei der Scheidung für sich beanspruchen können.

  • Hausrat ist alles, was in Bezug auf Eignung, Funktion und Zweckbestimmung für Ihre gemeinsame Lebensführung und Ihren gemeinsamen Haushalt bestimmt ist.
  • Bestenfalls klären Sie die Verteilung des Hausrats einvernehmlich. Jeder bestimmt abwechselnd, welchen Gegenstand er beansprucht. Letztlich lassen Sie das Los entscheiden.
  • Sollte das Familiengericht eine Entscheidung treffen müssen, erfolgt die Aufteilung des Hausrats in der Zeit Ihrer Trennung vornehmlich nach Ihren Bedürfnissen. Eine eventuelle Nutzungsregelung greift noch nicht in die Eigentumsverhältnisse ein.
  • Haushaltsgegenstände, die Ihnen nachweislich allein gehören, verbleiben Ihnen.
  • Haushaltsgegenstände, die der gemeinsamen Nutzung in Ihrem Haushalt dienen, sind nach dem Grundsatz der Billigkeit fair und gerecht zu verteilen.
  • Sind Sie wegen Ihrer Kinder oder Ihrer Lebenssituation auf die Nutzung eines Ihnen gemeinsam gehörenden Haushaltsgegenstandes im besonderen Maße auf die Nutzung angewiesen, ist Ihr Ehepartner verpflichtet, Ihnen diesen Haushaltsgegenstand zu überlassen.
  • Bei der Scheidung muss Ihr Partner Ihnen gegebenenfalls auch noch seinen Miteigentumsanteil übertragen.

Reden wir von Hausrat oder von Haushaltsgegenständen?

Mit der Scheidung wird Ihre Ehe als Lebensgemeinschaft abgewickelt. Dazu gehört, dass auch der Hausrat in Ihrer ehelichen Wohnung aufgeteilt wird. Um die richtigen Worte zu verwenden, sollten Sie wissen, dass das Gesetz seit 2009 nicht mehr vom Hausrat, sondern von Haushaltsgegenständen spricht. Beides bedeutet das Gleiche.

Tipp

Früher gab es die Hausratsverordnung. Nach Maßgabe dieser Verordnung wurde der eheliche Hausrat aufgeteilt. Diese Hausratsverordnung gibt es nicht mehr. Vielmehr regelt der Gesetzgeber die Verteilung des Hausrats im Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches und beschränkt sich dabei auf die Vorschriften der §§ 1361a, 1568a BGB.

Gibt es einen Unterschied für den Zeitraum der Trennung und nach der Scheidung?

Das Gesetz stellt zunächst auf den Zeitpunkt der Trennung ab (§ 1361a BGB) und beurteilt die Hausratsverteilung danach, wer auf die Nutzung eines Haushaltsgegenstandes vorrangig angewiesen ist. Die Hausratsverteilung während der Trennung hat vorläufigen Charakter. Durch eine eventuelle Nutzungsregelung wird noch nicht in die Eigentumsverhältnisse eingegriffen.

Mit Ihrer Scheidung müssen dann die Nutzungsverhältnisse endgültig und abschließend geklärt werden. Gemeinsam gehörende Gegenstände unterliegen der Verteilung als gemeinsames Eigentum. Haben Sie ein vorrangiges Nutzungsinteresse, kann Ihnen notfalls das Familiengericht das alleinige Eigentum übertragen (§ 1568a BGB).

Der Unterschied zwischen Trennung und Scheidung besteht also darin, dass in der Trennungsphase die Zuweisung zur Nutzung erfolgt, während bei der Scheidung darüber hinaus auch noch die Übertragung des Eigentums an einen Ehepartner zur Debatte steht.

Nach welchem Verfahren können wir den Hausrat untereinander aufteilen?

Idealerweise verständigen Sie sich einvernehmlich, wer welchen Hausratsgegenstand erhält. Dabei können Sie wie folgt vorgehen:

  • Machen Sie in einem ersten Schritt eine Bestandsaufnahme. Jeder Partner listet diejenigen Haushaltsgegenstände auf, die er während der Trennung alleine nutzen oder die er zum alleinigen Eigentum übernehmen möchte.
  • Hilfreich ist, wenn Sie vorab bereits Rechnungen oder Unterlagen recherchieren, mit denen Sie notfalls nachweisen können, dass Sie einen bestimmten Gegenstand bezahlt haben und dieser in Ihrem Eigentum steht.
  • Beanspruchen Sie beide denselben Haushaltsgegenstand, sollten Sie unbedingt miteinander sprechen und überlegen, wer von Ihnen dringender und begründeter auf die Nutzung angewiesen ist und wer sich leichter Ersatz beschaffen kann.
  • Erzielen Sie keine Einigung, bestimmt jeder Partner im Wechsel einen Haushaltsgegenstand, den er nutzen oder übernehmen möchte. Das Los oder der Würfel entscheidet, wer beginnt.
  • Alternativ können Sie auch das Los oder den Würfel entscheiden lassen und je nach Ergebnis den Haushaltsgegenstand einem Partner zuweisen.
  • • Gibt es Gegenstände, die keiner haben möchte, kann auch hier wieder das Los die Entscheidung herbeiführen.
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Tipp

Sollten Sie das Familiengericht bemühen, produzieren Sie über den reinen Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren hinaus einen zusätzlichen Verfahrenswert für die Verteilung des Hausrats. Stellen Sie den Antrag im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag, bestimmt das Gesetz einen Mindestverfahrenswert von 3.000 EUR. Das Gericht kann einen höheren und in Ausnahmefällen auch einen niedrigeren Wert festsetzen. Auf jeden Fall erhöhen Sie unnötigerweise die Gebühren, die Sie für das Gericht und die beiden notwendigen Anwälte bezahlen müssen.

Muss ich wegen meiner Absprache über die Hausratsverteilung eine bestimmte Form einhalten?

Ihre Absprache, in der Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Verteilung Ihres Hausrats einigen, ist nach überwiegender Auffassung formlos möglich. Aus Beweiszwecken empfiehlt sich natürlich die Schriftform. Einige Gerichte fordern für derartige Absprachen jedoch eine notarielle Beurkundung, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und vor Ihrer Scheidung den Hausrat verteilen. Soweit Sie die einvernehmliche Scheidung anstreben und Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, sollten Sie die Absprache über die Verteilung des Hausrats möglichst in die Scheidungsfolgenvereinbarung integrieren.

Wie lässt sich Hausrat definieren?

Zum Hausrat zählen alle Haushaltsgegenstände, die nach Ihren ehelichen Lebensverhältnissen überwiegend für die Wohnung, Ihren Haushalt und das Zusammenleben Ihrer Familie bestimmt sind und damit Ihrer gemeinsamen Lebensführung dienen. Es kommt also auf die Eignung, Funktion und Zweckbestimmung an, die Sie ursprünglich einem Gegenstand zugedacht haben. Lässt sich Jahre nach der Anschaffung nicht mehr feststellen, wer Eigentümer ist, vermutet das Gesetz, dass alle Gegenstände, die Sie während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft haben, Ihnen gemeinsam gehören. Es kommt dann nicht darauf an, wer den Kaufpreis bezahlt hat.

Tipp

Merken Sie sich als Faustregel: Gegenstände, die Sie für den angemessenen Lebensbedarf Ihrer Familie gekauft haben, sind immer gemeinsames Eigentum (z.B. Geschirr). Luxusgegenstände (goldene Halskette) und ausschließlich auf den individuellen Lebensbedarf ausgerichtete Gegenstände (Ihre Fotoausrüstung) hingegen sind alleiniges Eigentum desjenigen, der sie gekauft hat.

Welche Gegenstände zählen zum Hausrat?

  • Wohnungseinrichtung (Möbel, Gardinen, Teppiche, Kaffeegeschirr)
  • Fernseher, Radio, allgemeine Literatur
  • Geschenke, die Sie aus Anlass Ihrer Eheschließung erhalten haben, gehören im Zweifel beiden Partnern gemeinsam und sind Hausrat. Muss ein Richter entscheiden, wird das Geschenk demjenigen Ehegatten zugeordnet, dessen Familie oder Bekanntenkreis das Geschenk überreicht hat.

Was zählt nicht als Hausrat?

  • Ihre persönlichen Gegenstände (Kleidungsstücke, Zeugnisse, Schmuck).
  • Gegenstände, die Sie gewonnen, geerbt oder geschenkt bekommen haben. Diese Gegenstände haben Sie nämlich nicht für Ihren gemeinsamen Haushalt angeschafft.
  • Gegenstände, die Ihrer Berufsausübung dienen (Computer, Berufskleidung, Fachliteratur, Handwerksmaterial, Mobiliar des beruflich genutzten Arbeitszimmers).
  • Gegenstände, die Sie nach Ihrer Trennung für Ihren eigenen Haushalt erworben haben.

Bei welchen Haushaltsgegenständen ist die Hausratseigenschaft nutzungsabhängig?

  • Ihr Wohnmobil oder Segelboot ist Hausrat, wenn es von allen Familienmitgliedern zur Freizeitgestaltung genutzt wurde oder hätte genutzt werden können.
  • Ihr Klavier ist Hausrat, wenn Sie es nicht alleine nutzen, sondern die ganze Familie darauf spielt. Nutzen Sie das Klavier zur Ausübung Ihres Berufs oder für einen Verein, ist es kein Hausrat.
  • Wertvolle Antiquitäten oder Kunstgegenstände sind Hausrat, wenn diese Ihre eheliche Wohnung ausschmücken und damit Ihre Wohnverhältnisse prägen. Kein Hausrat liegt vor, wenn derartige Gegenstände ausschließlich der Kapitalanlage dienten. Ein Indiz dafür ist, dass Sie den Gegenstand in einem Safe oder Bankschließfach aufbewahren.
  • Gegenstände, die Sie vor Ihrer Eheschließung für sich selbst angeschafft haben, bleiben auch nach der Eheschließung Ihr alleiniges Eigentum und gehören nicht zum Hausrat. Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn Sie den Gegenstand (z.B. Ihre Waschmaschine) für die gemeinsame Haushaltsführung zur Verfügung gestellt und zu erkennen gegeben haben, dass Sie Ihrem Ehepartner einen Miteigentumsanteil daran einräumen.

Inwieweit gehört unser Pkw zum Hausrat?

Geht es um den Pkw, kommt es auf die Nutzungsverhältnisse an.

  • Derjenige, der im Kfz-Brief als Halter eingetragen ist oder das Fahrzeug bezahlt hat, muss nicht unbedingt auch der Eigentümer sein. Entscheidend ist, ob beim Kauf nur einer der Partner oder beide gemeinsam das Eigentum erwerben sollten. Soweit der Pkw gemeinsam genutzt wird, vermutet die Rechtsprechung normalerweise Miteigentum.
  • Nutzen Sie Ihren Pkw gemeinsam, gehört dieser zum Hausrat, wenn Sie nur einen Pkw haben und dieser von den Familienmitgliedern oder für die Familie zum Einkaufen, für Wochenendausflüge oder Urlaubsreisen oder zum Transport der Kinder genutzt wird.
  • Hat auch Ihr Partner ein eigenes Fahrzeug, das er alleine oder vorwiegend alleine nutzt, spricht vieles dafür, dass er auch alleiniger Eigentümer dieses Pkw ist. In diesem Fall ist der Pkw kein Hausratsgegenstand. Vielmehr ist er in der Vermögensbilanz für den Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Ist der Pkw jedoch Hausrat und gehört damit beiden Partnern gemeinschaftlich, kommt er für den Zugewinnausgleich nicht in Betracht. Sein Schicksal bei Trennung und Scheidung bestimmt sich nach den Grundsätzen zur Verteilung des Hausrats.

Tipp

Haben Sie den Pkw finanziert, müssen Sie auch regeln, wer die mit dem Pkw einhergehenden Versicherungen und Kredite künftig bedient.

Gehört unsere Einbauküche zum Hausrat?

Da Ihre Einbauküche für Ihre gemeinsame Lebensführung angeschafft wurde, ist sie im Regelfall Hausrat und steht normalerweise in Ihrem gemeinsamen Eigentum. Eine nach dem Baukastensystem zusammengesetzte Einbauküche, die Sie problemlos wieder aus der Wohnung ausbauen können, ist auf jeden Fall Hausrat. Sie gehört Ihnen gemeinsam.

Ist die Küche jedoch untrennbar mit der Wohnung verbunden und würde durch den Ausbau beschädigt, ist sie wesentlicher Bestandteil Ihrer Wohnung und kein Hausrat. Sie teilt dann das Schicksal der ehelichen Wohnung. Derjenige, der Eigentümer der Wohnung ist oder Eigentümer wird, übernimmt die Einbauküche als Inventar.

Ist unser Haustier Hausrat?

Haustiere sind kein Hausrat im eigentlichen Sinne. Dennoch werden sie entsprechend behandelt. Insoweit hat jeder Ehepartner den gleichen Anteil an Hund oder Katze, es sei denn, Sie können beweisen, dass das Tier in Ihrem alleinigen Eigentum steht. Ansonsten soll das Tier bei demjenigen Ehepartner leben, der es in zeitlicher, berufsmäßiger und persönlicher Hinsicht am besten betreuen kann. Da auch ein Tier Gefühle hat, sollte auch Ihre persönliche Beziehung eine Rolle spielen.

Wie erfolgt die Hausratsteilung während der Trennung und Scheidung?

Der Hausrat wird meist bei oder in der Trennungsphase verteilt. Allenfalls dann, wenn Sie einen im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstand bislang vorrangig genutzt haben oder vorrangig nutzen wollen, muss für den Fall der Scheidung geregelt werden, ob dieser Haushaltsgegenstand künftig Ihnen allein gehört.

  • Trennen Sie sich, können Sie von Ihrem Partner die Herausgabe der Gegenstände verlangen, die Ihnen allein gehören. Ihr Eigentum ist und bleibt Ihr Eigentum. Wichtig ist, dass Sie begründen und nachweisen können, warum Sie der Eigentümer sind.
  • Sie sind jedoch verpflichtet, einen Gegenstand auch trotz Ihres alleinigen Eigentums Ihrem Partner zum Gebrauch zu überlassen, wenn dieser in besonderem Maße auf die Nutzung angewiesen ist und es fair erscheint, ihn oder sie insoweit zu bevorzugen (§ 1361a BGB). Der vorrangige Nutzungsanspruch ist jedoch auf die Trennungszeit beschränkt.
  • Tipp

    Sie ziehen aus der ehelichen Wohnung aus. Ihr zurückbleibender Partner besteht darauf, dass Sie das Küchengeschirr, das Sie von Ihrer Mutter geerbt haben und somit in Ihrem alleinigen Eigentum steht, in der ehelichen Wohnung belassen. Ihr Partner ist, da er/sie die Kinder betreut, aufgrund der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten auf die Nutzung angewiesen.

    Tipp

    Überlassen Sie Ihrem Ehepartner einen in Ihrem Eigentum stehenden Haushaltsgegenstand, kann das Gericht zum Ausgleich gegebenenfalls eine angemessene Vergütung festsetzen.

  • Gegenstände, die Sie während Ihrer Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft haben, gelten als gemeinsames Eigentum. Als Hausrat sind Sie nach den Grundsätzen der Billigkeit, also fair und gerecht, zu verteilen.
  • • Sie können auch noch bei der Scheidung verlangen, dass Ihr Ehepartner Ihnen die in Ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Gegenstände überlässt, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation in stärkerem Maße auf die Nutzung angewiesen sind als Ihr Ehepartner. Entscheidendes Kriterium hierbei ist, dass es sich um das Wohl der in Ihrem Haushalt lebenden Kinder geht. Ist dies der Fall, kann der Ehepartner verpflichtet sein, Ihnen seinen Miteigentumsanteil zu übertragen. Um ihn nicht leer ausgehen zu lassen, müssen Sie ihm allerdings eine angemessene Ausgleichszahlung zahlen.

Nach welchen Kriterien erfolgt eine Verteilung nach Billigkeit?

Billigkeit ist ein Rechtsbegriff. Kommt es zum Rechtsstreit, stellt ein Richter auf folgende Kriterien ab. Wir erläutern diese Kriterien am Beispiel einer Waschmaschine:

  • Nutzungsinteresse Ihrer gemeinsamen Kinder (Sie benötigen die Waschmaschine, um die Wäsche Ihre Kinder zu waschen),
  • Eigentumsverhältnisse (Gehört die Waschmaschine Ihnen allein oder steht diese im gemeinsamen Eigentum?),
  • Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Wer kann eher auf die Waschmaschine verzichten oder wer ist eher in der Lage, sich selbst eine Waschmaschine zu beschaffen?),
  • ein eventuelles Fehlverhalten eines Ehepartners (Ihr Ehepartner hatte die Waschmaschine beschädigt, Sie haben die Reparatur aus eigener Tasche bezahlt).

Tipp

Können Sie sich nicht einigen, muss der Richter wohl oder übel eine Entscheidung treffen. So werden Kühlschrank, Kochherd und Esszimmereinrichtung im Regelfall demjenigen Elternteil zugesprochen, bei dem die minderjährigen Kinder leben. Im Ergebnis sollen beide Ehepartner möglichst die gleichen Werte zugesprochen bekommen. Wo das nicht möglich ist, muss unter Umständen die Wertdifferenz ausgeglichen werden. Da Sie derartige richterliche Entscheidungen kaum vorhersehen können, sind Sie stets gut beraten, sich möglichst außergerichtlich zu verständigen. Dazu sollten Sie bereit sein, Kompromisse einzugehen. Nur „nehmen“ zu wollen, funktioniert genauso wenig, wie nur „geben“ zu müssen.

Habe ich aufgrund der Hausratsverteilung Anspruch auf die Hälfte des Wertes?

Wird ein Haushaltsgegenstand, der im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner stand, einem Ehepartner zugeteilt, haben Sie keinen Anspruch auf Auszahlung in Höhe des Wertes der Hälfte des Haushaltsgegenstandes. Das Gesetz sieht nur die Teilung in Natur vor. Einer bekommt die Waschmaschine, der andere den Trockner, der eine das Kaffeegeschirr, der andere das Essgeschirr.

Sie dürfen diesen Grundsatz nicht mit dem Ausgleichsanspruch verwechseln, den Ihr Ehepartner hat, wenn er Eigentümer eines Haushaltsgegenstandes ist und dieser Gegenstand unter Berücksichtigung des Wohls der in Ihrem Haushalt lebenden Kinder oder Ihrer Lebensverhältnisse ausnahmsweise auf Sie übertragen wird.

Fazit

Streitigkeiten über die Verteilung des Hausrats sind typische Begleiterscheinungen von Trennung und Scheidung. Je schneller und einvernehmlicher Sie sich verständigen, desto schneller schaffen Sie klare Verhältnisse. Oft lohnt sich der Streit nicht.

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  1. Reden wir von Hausrat oder von Haushaltsgegenständen?
  2. Gibt es einen Unterschied für den Zeitraum der Trennung und nach der Scheidung?
  3. Nach welchem Verfahren können wir den Hausrat untereinander aufteilen?
  4. Muss ich wegen meiner Absprache über die Hausratsverteilung eine bestimmte Form einhalten?
  5. Wie lässt sich Hausrat definieren?
  6. Wie erfolgt die Hausratsteilung während der Trennung und Scheidung?
  7. Nach welchen Kriterien erfolgt eine Verteilung nach Billigkeit?
  8. Habe ich aufgrund der Hausratsverteilung Anspruch auf die Hälfte des Wertes?
  9. Fazit

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