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Urteile zur Scheidung Online – Was das Gericht dazu sagt

Urteile zur Scheidung Online – Was das Gericht dazu sagt Urteile zur Scheidung Online – Was das Gericht dazu sagt
Empfehlung der Redaktion: Scheidung.de Wer die Scheidung wünscht, möchte meist so schnell wie möglich geschieden werden. Die Online-Scheidung ist ein Weg, dieses Ziel zu erreichen. Da das Gesetz für den Ablauf eines Scheidungsverfahrens konkrete Vorgaben macht und die Online-Scheidung als solche nicht direkt anspricht, ist interessant zu wissen, welche Urteile zur Scheidung Online es eigentlich gibt und welche Perspektiven angesichts der bestehenden Rechtslage bestehen.

Werbeaussage „Scheidung Online“ – spart Zeit, Nerven und Geld“ ist erlaubt

Anlass, sich begrifflich mit der Online-Scheidung auseinander zu setzen, hatte das Oberlandesgericht Hamm (Urteil v. 7.3.2013, 4 U 162/12). Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte die Werbung eines Rechtsanwalts beanstandet. Er bot auf seiner Website die Online-Scheidung an und machte dazu die Aussage: „Scheidung Online – spart Zeit, Nerven und Geld“ . Zugleich informierte er, aus welchen Gründen diese Aussage zutreffe.

Der Anwalt informierte den Leser in diesem Zusammenhang, dass bei einer unstreitigen Ehescheidung zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich sei. Darüber hinaus versuche er, den Streitwert um bis zu 30 % zu verringern. Einen entsprechenden Antrag werde er in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten gegenüber dem Gericht stellen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolge dann im Scheidungstermin durch das Gericht.

Die Anwaltskammer beanstandete, dass die Werbung unzutreffende Aussagen beinhalte und potentielle Mandanten in sachlicher Art und Weise anlocke. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass die Hauptaussage, die „Scheidung Online spare Zeit, Nerven und Geld“, durch die nachfolgenden Informationen erläutert werde und nicht isoliert betrachtet werden könne.

Soweit der Anwalt nämlich auf die Zeitersparnis hinweise, sei dies zutreffend, weil der Mandant mit dem Anwalt elektronisch kommunizieren könne und zu diesem Zweck nicht dessen Kanzlei aufsuchen müsse. Richtig sei auch, dass der Mandant die mit einem Scheidungsverfahren einhergehenden psychischen Belastungen reduziere, wenn er mit seinem Anwalt nicht persönlich in Kontakt treten muss und damit Nerven sparen könne. Soweit der Anwalt auf die Kostenersparnis durch die Streitwertminderung verweise, wisse der Mandant, dass mit der Herabsetzung des Streitwertes auch geringere Kosten einhergehen. Der Mandant werde also insgesamt zutreffend informiert und keineswegs werbemäßig irregeführt. Der Anwalt verstoße auch nicht gegen das Sachlichkeitsgebot seines Berufsstandes, da seine Werbung nicht als übertriebene reklamehafte Herausstellung erscheine. Da sich die Werbung auf die Aussagen im Einzelfall bezieht, bleibt abzuwarten, ob es insoweit weitere Urteile zur Scheidung Online geben wird.

Die Entscheidung des OLG Hamm spielte sich im Wettbewerbsrecht ab. Sie beinhaltet keine Aussage darüber, ob die Scheidung Online als solche nach dem Familienverfahrensrecht zulässig ist oder nicht und lässt sich für Urteile zur Scheidung Online nicht verallgemeinern. Diese Frage betrifft eine ganz andere Ebene.

Warum gibt es keine Urteile zur Scheidung Online?

Urteile zur Scheidung Online, die das Scheidungsverfahren als solches betreffen, gibt es an sich keine. Dafür gibt es gute Gründe. Die Gründe liegen im Gesetz. § 128 über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) bestimmt nämlich, dass der Familienrichter das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und diese im mündlichen Termin zur Scheidung persönlich anhören soll. Bleibt eine Partei dem Scheidungstermin unentschuldigt fern, kann der Richter Ordnungsgeld und Ordnungshaft verhängen und notfalls sogar die zwangsweise Vorführung eines Ehegatten anordnen.

Eine Online-Scheidung beschränkt sich daher beim augenblicklichen Wortlaut des Gesetzes also darauf, dass ein Ehegatte online einen Rechtsanwalt beauftragt, für ihn den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht einzureichen. Ist der Antrag beim Gericht eingereicht und hat der Antragsteller die Gerichts- und Anwaltsgebühren bezahlt, verschickt das Familiengericht die Formulare zum Versorgungsausgleich. Danach bestimmt das Gericht irgendwann Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag. Dies ist die Regel. Wie immer, gibt es Ausnahmen.

Urteile zur Scheidung Online gibt es also allein deshalb nicht, weil dafür an sich gar kein Bedarf besteht und es sich nur um eine Verfahrensweise handelt, bei der der Antragsteller den Scheidungsauftrag an den Rechtsanwalt online erteilt. Ein scheidungswilliger Ehegatte braucht den Rechtsanwalt also nicht in seiner Kanzlei aufzusuchen, braucht dafür kein Besprechungstermin zu vereinbaren und kann, soweit der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, auf schnellen Wegen die Terminierung des mündlichen Verhandlungstermins vor dem Familiengericht erreichen.

Zugleich ergibt sich daraus die Erkenntnis, dass die Online-Scheidung einen problemlosen Verfahrensweg darstellt und es keine rechtlichen Hürden gibt, die entgegenstehen. Wer seine Scheidung online betreibt, verzichtet lediglich auf die persönliche Vorsprache in der Anwaltskanzlei, und erspart sich, so wie der Rechtsanwalt es in seiner Werbung zutreffend darstellt, „Zeit, Nerven und Geld“. Insbesondere derjenige, der die Scheidung einvernehmlich mit seinem Ehegatten wünscht, kommt mit der Online-Scheidung schnellstmöglich ans Ziel. Irgendwelche hinderlichen Urteile zur Scheidung Online gibt es also nicht.

Welche Zukunft hat die Online-Scheidung?

In Japan genügt es, wenn die Ehegatten ein Formular ausfüllen. Dann sind sie geschieden. In Brasilien annulliert der Notar die Ehe. In Skandinavien entscheiden Verwaltungsbehörden. In anderen Rechtskreisen genügt der Ausspruch des Ehegatten, dass er den Partner verstoße. In Deutschland hingegen beschließt das Familiengericht als staatliche Instanz die Scheidung der Ehe.

Gerichte werden begrifflich eigentlich nur dann benötigt, wenn zwei Parteien im Streit liegen und eine neutrale Instanz eine Entscheidung herbeiführen muss. Erfolgt die Scheidung der Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen, besteht dafür nicht unbedingt ein Bedürfnis. Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamten hatte deshalb bereits gefordert, dass Standesbeamten, so wie sie die Ehe beurkunden, auch die einvernehmliche Scheidung abwickeln können. Das Problem dabei ist, dass sich ein solches Verfahren nur auf die einvernehmliche Scheidung beziehen kann. Soweit Scheidungsfolgen (z.B. Ehegattenunterhalt) streitig verhandelt werden, stößt der Standesbeamte schnell an seine Grenze. Dann müsste wieder das Familiengericht entscheiden.

Das deutsche Familienverfahrensrecht geht deshalb davon aus, dass solche Scheidungsfolgen idealerweise im direkten Zusammenhang mit der Scheidung geregelt werden sollten. Die Alternative, die Scheidung unabhängig von den Scheidungsfolgen auszusprechen, erscheint nicht unbedingt praxisgerecht. Ein strategischer Gesichtspunkt dabei ist, dass die Scheidung als solche durchaus ein Druckmittel sein kann, um über anstehende Scheidungsfolgen zu verhandeln. Oft besteht auch zeitlich das Bedürfnis, Scheidungsfolgen, wie beispielsweise das Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder oder die Verteilung des Hausrats oder die Zuteilung der ehelichen Wohnung im Zusammenhang mit der Scheidung unmittelbar zu regeln und nicht auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Die Möglichkeit einer Online-Scheidung kann sich daher zunächst nur auf den Fall beschränken, dass die Ehegatten übereinstimmt die Scheidung wünschen. Verweigert ein Ehegatte die Scheidung oder will er Scheidungsfolgen verhandeln, muss er einen eigenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Damit relativiert sich die Online-Scheidung. Aus diesem Gesichtspunkt heraus gibt es keine unmittelbaren Urteile zur Scheidung Online.

Regel: Persönliche Anhörung beider Ehegatten vor dem Familiengericht

In der Regel soll der Familienrichter das persönliche Erscheinen beider Ehegatten anordnen und sie im Scheidungstermin persönlich anhören. Dabei soll der Familienrichter klären, ob das eheliche Verhältnis der Ehegatten wirklich zerrüttet ist oder ob möglicherweise Chancen bestehen, die Ehe fortzusetzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nur so der maßgebliche Sachverhalt zuverlässig aufgeklärt werden kann und kein Ehegatte benachteiligt wird. Da § 127 FamFG zusätzlich den Untersuchungsgrundsatz formuliert und den Richter von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, steht die persönliche Anhörung der Partei nicht im Ermessen des Gerichts und wird daher regelmäßig auch so angeordnet (siehe BGH, Urteil vom 9.2.1994, XIII ZR 220/92 in NJW-RR 1994, 644). Da insoweit die reine Online-Scheidung nicht oder zumindest noch nicht möglich ist, gibt es und braucht es auch keine Urteile zur Scheidung Online.

Ausnahme: Entscheidung auch in Abwesenheit eines Ehegatten

Die Regel, dass die Ehegatten persönlich vor dem Familiengericht erscheinen müssen, erfährt in § 128 Abs. III FamFG Ausnahmen. Solche Ausnahmen ergeben sich aus der Notwendigkeit der Scheidungspraxis. Wenn nämlich ein Ehegatte nicht zum Scheidungstermin erscheint und sich auch nicht zum Erscheinen bewegen lässt oder eben das persönliche Erscheinen aus bestimmten Gründen unzumutbar ist, muss es Möglichkeiten geben, dass das Familiengericht dennoch die Scheidung beschließt.

Dazu bestimmt das Gesetz konkret zwei Ausnahmefälle. Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert (z.B. er sitzt in der JVA ein) oder ist ihm das persönliche Erscheinen aufgrund der großen Entfernung zum Sitz des Familiengerichts nicht zumutbar, kann der Familienrichter die Anhörung durch einen ersuchten Richter anordnen. Dies bedeutet, dass der für die Scheidung zuständige Familienrichter das Familiengericht am Wohnort des Antragsgegners beauftragt, diesen zum Scheidungsantrag seines Ehegatten anzuhören. Mit dieser Anhörung entfällt die Verpflichtung, persönlich vor dem Familiengericht im Scheidungstermin zu erscheinen.

Da die Lebenspraxis über diese im Wortlaut des Gesetzes bezeichneten Ausnahmefälle hinaus weitere Ausnahmen erfordert, erkennen die Gerichte weitere Ausnahmesituationen an. Es handelt sich dabei aber nicht direkt um Urteile zur Scheidung Online, sondern nur um Urteile, die gegenüber der Regel des persönlichen Erscheinens im mündlichen Scheidungstermin Ausnahmen erlauben. Sie beinhalten damit aber keine Aussage oder Stellungnahme zur Online-Scheidung. Es geht dabei vorwiegend darum, eine Scheidung auch dann zu ermöglichen, wenn ein Ehegatte als Antragsgegner das Scheidungsverfahren mutwillig und vorsätzlich torpediert oder aus sonstigen Gründen nicht im Scheidungstermin erscheinen kann.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens beider oder eines Ehegatten zum Scheidungstermin vor Gericht kann unterbleiben, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens überflüssig ist.

Das ist der Fall, wenn die Ehe zerrüttet ist, die Ehegatten bereits drei Jahren getrennt voneinander leben (§ 1566 Abs. II BGB) oder sich beide Ehegatten die Scheidung einvernehmlich wünschen und damit eine Aussöhnung aussichtslos erscheint, die Scheidung klar und unstreitig ist und keiner der Ehegatten Scheidungsfolgesachen verhandeln möchte.

Gleiches gilt, wenn

  • ein Ehegatte ausdrücklich und endgültig erklärt, dass er nicht bereit ist, in einer persönlichen Anhörung zum Scheidungstermin vor Gericht zu erscheinen (OLG Hamburg MDR 1997, 596).
  • Grund für die Annahme besteht, dass ein Ehegatte die Vorladung des Gerichts nicht befolgen wird und er an einer persönlichen Anhörung kein Interesse hat (OLG Hamm NJW-RR 1998, 1459).
  • unbekannt ist, wo sich der Ehegatte auffällt und sein Aufenthaltsort auch nicht zumutbar ermittelt werden kann, so dass es aussichtslos erscheint, das persönliche Erscheinen anzuordnen (BGH FamRZ 1994, 434).
  • sich ein Ehegatte im Ausland aufhält und keine Rechtshilfe durch das ausländische Gericht zu erwarten ist (OLG Hamm FamRZ 2000, 898).
  • ein Ehegatte dem Termin zur persönlichen Anhörung mehrfach unentschuldigt fernbleibt und auch die zwangsweise Vorführung scheitert (OLG Koblenz FamRZ 2001, 1159).

Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, kann das Familiengericht auf die persönliche Anhörung eines oder beider Ehegatten verzichten und die Scheidung dennoch beschließen. Dabei muss das Gericht den Ausnahmefall konkret prüfen. Unterlässt es eine an sich gebotene und mit zumutbaren Mitteln durchführbare Anhörung, muss der Ehegatte als Antragsteller damit rechnen, dass der andere einen schweren Verfahrensmangel beanstandet und den Scheidungsbeschluss mit der Beschwerde angreift (§§ 117 Abs. II FamFG, 538 Abs. II ZPO). Das Beschwerdegericht wird dann den Scheidungsbeschluss aufheben und an das Familiengericht zurückverweisen (dazu eingehend OLG Hamm, Beschluss v. 7.2.2012, II-11 UF 154/11 in openJur 2012, 85118).

Vermeintliche Urteile zur Scheidung Online

Das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 12.8.2014, 50 F 1990/13), in der die Scheidung per Videoschaltung mit dem in sich im Strafvollzug befindlichen Antragsgegner ermöglicht wurde, ist kein Fall der Online-Scheidung. Es handelt sich vielmehr um ein Urteil zum Regel- Ausnahme-Verhältnis bei der Durchführung des Scheidungsverfahrens. Auch hier war es so, dass das Familiengericht auf der persönlichen Anhörung des Antragsgegners bestand. Da er sich in der JVA befand und die Scheidung offenbar einvernehmlich erfolgte, wurde es als ausreichend erachtet, ihn im Wege einer Videoschaltung persönlich anzuhören und den für die Scheidung maßgeblichen Sachverhalt zuverlässig aufzuklären. Aber auch in solchen Fällen kann der Richter die persönliche Vorführung des Antragsgegners aus der JVA (dann in Begleitung eines Justizbeamten) anordnen. Sie wird allenfalls unterbleiben, wenn das Sicherheitsrisiko zu hoch erscheint.

Ungeachtet dessen kann der Ehegatte als Antragsteller die Online-Scheidung insoweit in die Wege leiten, als er im ersten Schritt seinen Rechtsanwalt online beauftragt, den Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen. Das Urteil des AG Darmstadt ist insoweit interessant, als die persönliche Anhörung eines Ehegatten im Scheidungstermin im Ausnahmefall verzichtbar erscheint, wenn er im Wege einer Videoschaltung angehört werden kann. Voraussetzung ist allerdings auch, dass im Gericht die technischen Voraussetzungen bestehen, per Videoschaltung zu kommunizieren. Soweit die Scheidung einvernehmlich erfolgt, wäre dieser Weg jedenfalls eine zweckmäßige Option. Sie ist insoweit auch nicht unbedingt neu, als eine Videoschaltung auch in anderen Gerichtsverfahren durchaus praktiziert wird.

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  1. Werbeaussage „Scheidung Online“ – spart Zeit, Nerven und Geld“ ist erlaubt
  2. Warum gibt es keine Urteile zur Scheidung Online?
  3. Welche Zukunft hat die Online-Scheidung?
  4. Regel: Persönliche Anhörung beider Ehegatten vor dem Familiengericht
  5. Ausnahme: Entscheidung auch in Abwesenheit eines Ehegatten
  6. Vermeintliche Urteile zur Scheidung Online

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