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Scheidungstermin vor Gericht - Warum es (noch) nicht online geht

Scheidungstermin vor Gericht - Warum es (noch) nicht online geht Scheidungstermin vor Gericht - Warum es (noch) nicht online geht
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Wer erscheint schon gerne vor Gericht? Doch das persönliche Erscheinen der beteiligten Parteien im Scheidungstermin vor Gericht ist im Regelfall Pflicht. So bestehen auch die Familiengerichte beim Scheidungstermin darauf, dass die Eheleute persönlich erscheinen und ordnet formell deren persönliches Erscheinen zum Termin an. Notfalls drohen der Partei, die unentschuldigt dem Scheidungstermin vor Gericht fernbleibt, Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Notfalls kann sogar die zwangsweise Vorführung angeordnet werden. Alle diese Unannehmlichkeiten ließen sich vermeiden, wenn auch der Scheidungstermin vor Gericht online vonstattengehen könnte. Bislang allerdings verhindern gesetzliche Regelungen die reine Online-Scheidung. Dennoch gibt es Ausnahmen, die in begründeten Fällen eine Scheidung ohne die persönliche Anhörung beider Ehegatten vor Gericht ermöglichen und sogar eine „Online-Scheidung“ erlauben. Wer hier mitreden will, muss wissen, wie Gesetz und Rechtsprechung die Gegebenheiten sehen.

Prämisse

Eine Online-Scheidung, in der der Scheidungstermin vor Gericht und die persönliche Anhörung der Ehegatten vor dem Familienrichter entbehrlich erscheint, ist als eine Scheidung zu verstehen, bei der ein Ehegatte den Scheidungsantrag online stellt und der Familienrichter die Scheidung allein aufgrund des Antrags beschließt. Einer solchen Verfahrensweise stehen einige Hürden entgegen, was aber nicht bedeutet, dass eine solche Online-Scheidung überhaupt nicht und auch künftig nicht möglich sein wird.

Nach welchen Grundsätzen verfahren die Familiengerichte?

Ausgangspunkt ist die Vorschrift des § 128 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG). Danach soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie im Scheidungstermin vor Gericht persönlich anhören. Erst danach kann das Gericht die Scheidung aussprechen. Die Anhörung soll klären, ob die Ehe nach Ansicht der Ehegatten zerrüttet ist oder ob möglicherweise Aussichten bestehen, die eheliche Lebensgemeinschaft doch wieder herzustellen oder die Scheidung möglicherweise zumindest aufzuschieben. Sofern aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen sind, soll das Gericht die Ehegatten auch im Hinblick auf das Sorge- und Umgangsrecht anhören und insbesondere den nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten auf die Möglichkeiten einer Beratung hinweisen.

Zweck dieser Regelung ist, von Amts wegen eine bessere Aufklärung des Sachverhalts zu erreichen als im normalen Zivilprozess. Im Zivilprozess hat der Richter die Möglichkeit, statt eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung auch das schriftliche Vorverfahren anordnen, bei dem der Sachverhalt vorab schriftlich vorgetragen und ausdiskutiert wird. Diese Wahlmöglichkeit ist in Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen (§ 113 Abs. IV Nr. 3 FamFG). Hier soll der Richter stattdessen das persönliche Erscheinen anordnen und dabei die Parteien Auge in Auge anhören.

Was sagt das Gesetz zur Online-Scheidung?

Nichts. Die Online-Scheidung ist als solche nicht Gegenstand gesetzlicher Regelungen. Online-Scheidungen sind das Ergebnis der mit den Möglichkeiten des Internet einhergehenden modernen Kommunikationsmöglichkeiten, auf die der Gesetzgeber bislang noch nicht reagiert hat. Wenn man das Gesetz interpretiert, besteht dafür an sich auch kein Bedürfnis. Denn § 128 FamFG, der das persönliche Erscheinung anordnet, ist als Sollvorschrift ausgestaltet. Das Gericht „soll“, es muss aber nicht, das persönliche Erscheinen der Ehegatten im Scheidungstermin vor Gericht anordnen.

Allerdings ist der in § 127 FamFG bestimmte Untersuchungsgrundsatz zu beachten. Danach muss das Gericht von Amts wegen zur Feststellung der für die Scheidung entscheidungserheblichen Tatsachen die dafür erforderlichen Ermittlungen durchführen. Daraus wiederum folgert die Rechtsprechung die Pflicht, beide Ehegatten im Scheidungstermin vor Gericht persönlich anzuhören und sie dazu vorzuladen. Da die entscheidungserheblichen Tatsachen im Regelfall nur durch eine persönliche Anhörung offenbar werden, lässt sich nur durch die persönliche Anhörung der Zweck dieser Amtsermittlung erreichen. Die persönliche Anhörung im Scheidungstermin vor Gericht steht daher auch nicht im Ermessen des Gerichts (siehe BGH, Urteil vom 9.2.1994, XIII ZR 220/92 in NJW-RR 1994, 644). Insoweit spricht der Zweck der gesetzlichen Regelung zunächst gegen eine reine Online-Scheidung.

Erkennt das Gesetz denn Ausnahmen an?

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Scheidungstermin vor Gericht ist der Regelfall. Zugleich erkennt das Gesetz in § 128 Abs. III FamFG aber auch Ausnahmen an. Solche Ausnahmefälle sind jedoch nur in sehr engen Grenzen zulässig. Der Gesetzgeber bringt diese Grenzen dadurch zum Ausdruck, dass er die in dieser Vorschrift benannte Verhinderung einer Partei am Erscheinen zum Anhörungstermin oder die große Entfernung zum Sitz des Gerichts noch nicht als ausreichenden Grund ansieht, auf eine persönliche Anhörung im Scheidungstermin vor Gericht zu verzichten.

Vielmehr bestimmt § 128 Abs. III FamFG, dass in diesen Fällen die Anhörung durch einen beauftragten Richter am Wohnort der Partei erfolgen muss. Dazu beauftragt das für die Scheidung zuständige Gericht einen Richter am Wohnort des anderen Ehegatten, dessen Anhörung vorzunehmen und ihm zum Scheidungsantrag anzuhören und das Ergebnis mitzuteilen. Auch insoweit lässt sich die Online-Scheidung noch nicht als Ausnahmemodell rechtfertigen.

Aber auch vor den Gerichten wird nicht immer so heiß gegessen, wie gekocht wird. Vor allem, wenn es um bloße Förmlichkeiten geht, erkennt die Rechtsprechung ungeachtet des Wortlauts des Gesetzes Ausnahmefälle an. Wollte man in bestimmten Situationen auf einer persönlichen Anhörung beider Ehegatten im Scheidungstermin vor Gericht bestehen, kämen manche Verfahren kaum zum Abschluss und der die Scheidung begehrende Ehegatte müsste lange auf die Scheidung warten, während der andere die Scheidung möglicherweise vorsätzlich torpedieren könnte.

In welchen Ausnahmefällen verzichtet die Rechtsprechung auf die persönliche Anhörung?

Die persönliche Anhörung und damit die Anordnung des persönlichen Erscheinens beider Ehegatten zum Scheidungstermin vor Gericht kann unterbleiben, wenn

  • sie überflüssig ist, weil die Ehe offensichtlich zerrüttet ist und die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (Fall des § 1566 Abs. II BGB, so dass die Ehe unabdingbar geschieden werden muss). Ebenfalls überflüssig ist die persönliche Anhörung, wenn sich beide Ehegatten darüber einig sind, dass sie die Scheidung wünschen und eine Aussöhnung somit aussichtslos ist, der Sachverhalt klar und unstreitig ist und keine Scheidungsfolgesachen anhängig sind.
  • ein Ehegatte ausdrücklich und endgültig erklärt, dass er zur Aussage in einer persönlichen Anhörung zum Scheidungstermin vor Gericht nicht bereit ist.
  • anzunehmen ist, dass ein Ehegatte infolge seines Verhaltens der Vorladung des Gerichts zum Scheidungstermin vor Gericht nicht Folge leisten wird und er an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens und insbesondere einer persönlichen Anhörung nicht interessiert ist.
  • wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Scheidungstermin vor Gericht aussichtslos erscheint, weil der Aufenthaltsort eines Ehegatten unbekannt ist und auch nicht infolge zumutbarer Ermittlungen festgestellt werden kann.
  • wenn ein Ehegatte im Ausland lebt und die Rechtshilfe durch das ausländische Gericht als nicht realisierbar erscheint.
  • wenn ein Ehegatte die persönliche Anhörung zum Scheidungstermin vor Gericht dadurch verhindert, dass er dem Termin mehrfach unentschuldigt fernbleibt.

In solchen Fällen kann das Familiengericht die Scheidung beschließen und auf die persönliche Anhörung im Scheidungstermin vor Gericht eines oder beider Ehegatten verzichten. Fälle dieser Art kommen der Online-Scheidung dann ziemlich nahe.

Das Gesetz arbeitet mit Regeln und Ausnahmen. Die Regel ist die persönliche Anhörung zum Scheidungstermin vor Gericht. Lässt sich keine Ausnahmesituation begründen, darf das Gericht auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens beider Ehegatten und auf die persönliche Anhörung beider Ehegatten im Scheidungstermin vor Gericht nicht verzichten.

Tipp:

Unterbleibt eine Anhörung, obwohl sie im Regelfall hätte erfolgen müssen, stellt die zu Unrecht unterbliebene Anhörung einen schweren Verfahrensmangel dar, der nach §§ 117 Abs. II FamFG, 538 Abs. II ZPO die Beschwerde ermöglicht. Der Scheidungsbeschluss wäre dann vom Beschwerdegericht aufzuheben und an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Was ist bei der Säumnis eines Ehegatten?

Die Verpflichtung des Gerichts, Ehegatten zum Scheidungstermin vor Gericht persönlich anzuhören, ergibt sich auch aus § 130 FamFG. Trägt ein Ehegatte als Antragsteller keine Ausnahmesituation vor, in der auf die persönliche Anhörung des anderen Ehegatten verzichtet werden könnte und erscheint ein Ehegatte (Antragsgegner) trotz Vorladung zum Scheidungstermin vor Gericht nicht im Termin, kann das Gericht wegen der bloßen Säumnis des Ehegatten keine Versäumnisentscheidung erlassen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsgegner unentschuldigt dem Termin fernbleibt. Denn allein die erstmalige Säumnis erlaubt nicht, von einer Anhörung abzusehen. Der Richter muss grundsätzlich einen neuen Termin bestimmen.

In einem solchen Fall muss das Gericht zunächst Zwangsmittel in Betracht ziehen. Dazu kann das Gericht dem säumigen Antragsgegner die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen. Zugleich kann es ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 € festsetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festsetzen. Bleibt der Antragsgegner wiederholt unentschuldigt dem persönlichen Anhörungstermin fern, kann das Gericht auch die zwangsweise Vorführung des Antragsgegners anordnen (§§ 128 Abs. IV FamFG, 380 ZPO). Die erneute Ladung soll den Antragsgegner belehren, dass sein weiteres unentschuldigtes Ausbleiben dazu führt, dass er dann auch ohne seine persönliche Anwesenheit und Anhörung zum Scheidungstermin vor Gericht geschieden werden kann. Erscheint er dann auch im Folgetermin nicht, kann das Familiengericht die Scheidung beschließen, sofern der Sachverhalt klar ist. Bestehen Ungereimtheiten, muss es gegebenenfalls seine Vorführung anordnen. Sofern beide Ehegatten im Scheidungstermin vor Gericht säumig sind, wird das Gericht grundsätzlich das Ruhen des Verfahrens anordnen und erst fortführen, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Erst aus diesen Gegebenheiten kann sich dann eine Ausnahmesituation entwickeln, nach der auf die persönliche Anhörung beider Ehegatten zum Scheidungstermin vor Gericht verzichtet werden kann. Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, sollte dem Gericht diese Gegebenheiten ausdrücklich vortragen und beantragen, die Scheidung auch ohne die persönliche Anhörung der Ehegatten zum Scheidungstermin vor Gericht auszusprechen. Aber auch dann muss der Antragsgegner unter Umständen damit rechnen, dass das Gericht zunächst noch eine schriftliche Anhörung des Ehegatten oder die Anhörung durch den ersuchten Richter am Wohnort des Antragsgegners anordnet.

Welche Entwicklung ist im Hinblick auf die Online-Scheidung zu erwarten?

Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig und verpflichtet jedes Familiengericht, nach den Verfahrensgrundsätzen des Gesetzes zu verfahren. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmesituation möglich. Die oben bezeichneten Ausnahmefälle sind nicht abschließend. Es kommt im Einzelfall stets darauf an, eine solche Ausnahmesituation zur Überzeugung des Richters nachvollziehbar zu begründen.

So hatte beispielsweise das Amtsgericht Darmstadt (Beschluss vom 12.8.2014, 50 F 1990/13) die Scheidung per Videoschaltung mit dem in sich im Strafvollzug befindlichen Antragsgegner erlaubt. Das Gericht verwies darauf, dass die persönliche Anhörung durch die Videoschaltung gewährleistet sei. Insbesondere habe es den für die Scheidung maßgeblichen Sachverhalt zuverlässig aufklären können.

Aus der Entscheidung des AG Darmstadt lässt sich aber noch keine allgemein verbindliche Betrachtungsweise herleiten. Maßgebend war auch hier, dass das Scheidungsverfahren relativ unstreitig vonstattenging und der in der JVA einsitzende Antragsgegner offenbar anwaltlich nicht vertreten war und kein Grund für eine anwaltliche Vertretung bestand. Soweit sich in einer solchen Video-Scheidung Streitigkeiten herausstellen sollten, wird auch der Familienrichter mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf bestehen, eine persönliche Anhörung durchzuführen. In unstreitigen Fällen könnte sich eine solche Video-Scheidung jedoch durchaus als eine praktikable Verfahrensweise herausstellen, durch die die persönliche Anhörung zum Scheidungstermin vor Gericht entfällt und im günstigsten Fall eine lupenreine Online-Scheidung ermöglicht.

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  1. Prämisse
  2. Nach welchen Grundsätzen verfahren die Familiengerichte?
  3. Was sagt das Gesetz zur Online-Scheidung?
  4. Erkennt das Gesetz denn Ausnahmen an?
  5. In welchen Ausnahmefällen verzichtet die Rechtsprechung auf die persönliche Anhörung?
  6. Was ist bei der Säumnis eines Ehegatten?
  7. Welche Entwicklung ist im Hinblick auf die Online-Scheidung zu erwarten?

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