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Welche Rechte habe ich, wenn wir unsere Ehewohnung gemietet haben?

Welche Rechte habe ich, wenn wir unsere Ehewohnung gemietet haben? Welche Rechte habe ich, wenn wir unsere Ehewohnung gemietet haben?
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Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner und lassen sich scheiden, müssen Sie sich darüber verständigen, wie Sie mit Ihrer Mietwohnung verfahren wollen. Sie können das Mietverhältnis kündigen und beide ausziehen. Möchte ein Partner in der Ehewohnung verbleiben, ist die Frage meist, wer bleibt und wer zieht aus. Wir erklären Ihnen, welche Rechte Sie bei Trennung und Scheidung haben, wenn Sie Ihre Ehewohnung gemeinsam gemietet haben oder der andere Ehepartner den Mietvertrag allein unterzeichnet hat.

  • Nach der Trennung von Ihrem Ehepartner haben Sie vorrangig Anspruch, die gemietete Ehewohnung künftig allein zu nutzen, wenn Sie wegen Ihrer Lebensverhältnisse in besonderem Maße darauf angewiesen sind, in dieser Wohnung verbleiben zu können.
  • Dabei wird vornehmlich auf die in der Wohnung lebenden Kinder abgestellt. Es kommt nicht darauf an, wer Partei des Mietvertrages ist.
  • Fehlt Ihnen die Liquidität, eine eigene Wohnung anzumieten, haben Sie Anspruch darauf, einen Teil der Ehewohnung alleine zu nutzen.
  • Spätestens mit der Scheidung sollten Sie die Rechtsverhältnisse an der Mietwohnung geklärt haben. Bestenfalls einigen Sie sich, wer bleibt und wer auszieht.
  • Sollten Sie vorrangig auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sein, haben Sie gegen den Vermieter einen gesetzlichen Anspruch, den Mietvertrag auf Ihre Person umzustellen.
  • Können Sie sich nicht verständigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.

Über welche Aspekte reden wir?

Wahrscheinlich war Ihre Ehewohnung Ihr Lebensmittelpunkt. Trennen Sie sich und streben die Scheidung an, ist die Frage zu klären, ob Sie die Wohnung kündigen oder ein Partner in der Wohnung verbleibt. Pauschale Antworten gibt es nicht. Die Antworten hängen von einer Reihe von Gegebenheiten ab. In Betracht kommen:

  • Geht es um das Nutzungsrecht nach der Trennung oder für den Zeitraum nach der Scheidung?
  • Haben Sie die Wohnung gemeinsam gemietet oder ist nur ein Ehepartner Mieter?
  • Inwieweit ist der Vermieter einzubeziehen und inwieweit muss er die Änderung Ihrer Verhältnisse akzeptieren?

Tipp

Sind Sie gemeinsam oder Sie beziehungsweise Ihr Ehepartner ist alleiniger Eigentümer der Immobilie, gelten wiederum andere Grundsätze und Handlungsempfehlungen. Lesen Sie: Immobilie bei Scheidung (Eigentum).

Welche Rechte habe ich nach unserer Trennung an unserer Ehewohnung?

Geht es um das Nutzungsrecht an der ehelichen Wohnung, müssen Sie den Zeitraum nach Ihrer Trennung bis zur Scheidung und den Zeitraum nach der Scheidung unterscheiden. Der Gesetzgeber versteht den Zeitraum der Trennung als Bewährungsphase. In dieser Zeit soll alles möglichst so bleiben, wie es ist. Ihre Ehewohnung ist unabhängig von den rechtlichen Gegebenheiten auch Ihre Wohnung, eben weil Sie darin Ihren Lebensmittelpunkt begründet und mit Ihrem Ehepartner als Familien zusammengelebt haben.

Die Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung bestehen fort, soweit Sie nicht selbst eine Änderung herbeiführen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob Sie die Wohnung gemeinsam oder Sie beziehungsweise Ihr Ehepartner allein die Wohnung gemietet hat. Wer die Wohnung vorrangig nutzen darf, bestimmt sich nach Ihren Lebensverhältnissen.

Wann habe ich in der Trennungszeit ein vorrangiges Nutzungsrecht an der Ehewohnung?

Debattieren Sie mit Ihrem Ehepartner über die Frage, wer in der Wohnung verbleibt und wer auszieht, gibt das Gesetz folgende Antwort: Sie können verlangen, dass der Partner Ihnen die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit Ihre Lebenssituation Anlass gibt, Ihnen ein vorrangiges Nutzungsrecht zuzugestehen (§ 1361b BGB). Insbesondere stellt das Gesetz auf die in Ihrem Haushalt lebenden Kinder ab. Ihre Kinder sollen möglichst in der gewohnten Umgebung verbleiben und nicht allein wegen der Trennung in eine andere Wohnung umziehen müssen. Ihr Ehepartner, der die Kinder nicht betreut, ist insoweit weniger auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen und muss mit seinem eventuellen Nutzungsrecht an der Wohnung hinter den Interessen der Kinder zurückstehen.

Ähnlich ist die Situation, wenn Sie krankheitsbedingt oder aufgrund Ihrer Gebrechlichkeit oder Ihres Alters weitaus mehr Schwierigkeiten hätten, in eine neue Wohnung umzuziehen als Ihr Partner. Auch hier können Sie verlangen, dass sich Ihr Ehepartner selbst eine neue Wohnung sucht, wenn er/sie mit einem neuen Lebenspartner zusammenleben möchte.

Tipp

Oft lässt sich der Umzug eines Ehepartners in eine eigene Wohnung nicht sofort problemlos finanzieren. In diesem Fall genügt es, wenn Sie zum Vollzug des Trennungsjahres innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung zusammenleben, und sich nicht nur menschlich, sondern auch räumlich und organisatorisch trennen. Auch in diesem Fall können Sie verlangen, dass der Partner Ihnen einen Teil der ehelichen Wohnung zur alleinigen Benutzung überlässt. Voraussetzung dafür ist, dass die räumlichen Verhältnisse es erlauben, innerhalb der Wohnung getrennte Wege zu gehen. Wie Sie diese Vorgabe umsetzen, ist eine organisatorische Aufgabe, die Sie in Absprache mit Ihrem Ehepartner umsetzen müssen. Spätestens mit Ihrer Scheidung sollten Sie jedoch eine endgültige Regelung finden.

Welche Rechte habe ich nach unserer Scheidung an unserer Ehewohnung?

Nichts währt ewig. Auch ungeklärte Rechtsverhältnisse sind keine Perspektive für die Zukunft. Selbst wenn Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation für den Zeitraum der Trennung ein vorrangiges Nutzungsrecht haben begründen können, müssen Sie spätestens ab dem Zeitpunkt der Scheidung eine endgültige Regelung treffen. Jetzt kommt es darauf an, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat und wer die gemietete eheliche Wohnung künftig nutzen möchte.

Sie haben die Ehewohnung gemeinsam angemietet

Lassen Sie sich scheiden, ändert sich allein mit dem Auszug eines Ehepartners aus der Ehewohnung am Mietvertrag nichts. Sie haben folgende Optionen:

Sie kündigen das Mietverhältnis

Haben Sie den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben, kann und muss jeder Ehepartner die Kündigung erklären. Es genügt, wenn Sie das Kündigungsschreiben gemeinsam unterschreiben. Ansonsten erklären Sie die Kündigung getrennt und zwar schriftlich gegenüber dem Vermieter.

Sie führen das Mietverhältnis unverändert fort

Sind Sie sich einig, wer in der Wohnung bleibt und möchten Sie am Mietvertrag nichts ändern, kann alles bleiben, wie es ist. Auch wenn nur ein Ehepartner in der Wohnung bleibt, ist der andere dem Vermieter gegenüber dennoch weiterhin verpflichtet, die Miete zu zahlen. Wie Sie sich im Innenverhältnis einigen, ist Ihre Angelegenheit. Der Vermieter jedenfalls kann von beiden Ehepartnern gleichermaßen die Miete fordern. Da diese Lösung für den Partner, der die Wohnung verlässt, ein Risiko darstellt, ist sie eine schlechte Perspektive und dürfte früher oder später Anlass für Streitigkeiten geben.

Sie ändern den Mietvertrag in Absprache mit dem Vermieter

Ist klar, wer in der Wohnung bleibt, sollten Sie mit dem Vermieter besprechen. Der Vermieter sollte denjenigen Ehepartner, der auszieht, aus dem Mietverhältnis entlassen. Derjenige, der in der Wohnung bleibt, kann einen neuen Mietvertrag abschließen. Für einen neuen Mietvertrag kann der Vermieter natürlich auch neue Konditionen zugrunde legen. Soweit Mietrückstände bestehen, haften beide Ehepartner auf Zahlung.

Sie möchten den Mietvertrag gegen den Willen des Vermieters ändern

Sie sind sich mit Ihrem Ehepartner einig. Sie bleiben in der Wohnung, der andere zieht aus. Der Vermieter weigert sich aber, Sie als neuen alleinigen Mieter zu akzeptieren. Für diesen Fall gewährt Ihnen § 1568a Abs.III BGB einen gesetzlichen Anspruch gegen den Vermieter, den Mietvertrag umzugestalten. Dazu müssen Sie gegenüber dem Vermieter lediglich erklären, dass Sie den Mietvertrag allein fortsetzen wollen. Ihre Mitteilung ändert den Mietvertrag bereits insofern, dass das Mietverhältnis allein mit Ihnen fortgesetzt wird.

Tipp

Der Vermieter kann die Umgestaltung des Mietverhältnisses nur dann verwehren, wenn er einen wichtigen Grund hat. In Betracht kommt, dass Sie in der Vergangenheit Ihre Zerstörungswut in der Wohnung ausgelebt oder nachhaltig Mietschulden verursacht haben.

Sie streiten sich mit Ihrem Ehepartner wegen dem Mietverhältnis

Können Sie sich nicht einigen, wer von Ihnen die Mietwohnung weiternutzt, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Demnach haben Sie nur dann Anspruch auf die alleinige Nutzung der Wohnung, wenn Sie in stärkerem Maße auf diese angewiesen sind als Ihr Ehepartner. Mithin wird dabei auf das Wohl der in Ihrem Haushalt lebenden Kinder abgestellt (§ 1568 Abs. I BGB). Weist das Familiengericht einem Ehepartner die Ehewohnung zu, scheidet der andere dadurch aus dem Mietverhältnis aus.

Tipp

Das Familiengericht muss nach eigenem Ermessen eine Entscheidung treffen. Es wird dabei auf folgende Kriterien abstellen:

  • Die in der Wohnung lebenden Kinder sollen möglichst in der gewohnten Umgebung verbleiben können,
  • Ihr Alter,
  • Ihr Gesundheitszustand,
  • welcher Ehepartner hat es einfacher, eine Ersatzwohnung zu finden,
  • wie ist die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz eines Partners,
  • hat ein Partner die Wohnung bereits vor der Heirat bewohnt,
  • hat ein Partner in Eigenleistung die Wohnung aus- oder umgebaut und investiert?

Ihr Ehepartner hat die Mietwohnung alleine angemietet

Hat Ihr Ehepartner den Mietvertrag allein unterzeichnet, bedeutet dies nicht unbedingt, dass Sie die Wohnung aufgeben müssen. Auch hier kommen unterschiedliche Optionen Betracht.

Ihr Ehepartner verbleibt in der Wohnung

Hat Ihr Ehepartner den Mietvertrag allein unterzeichnet und sind Sie sich einig, dass er/sie die Wohnung künftig allein nutzt und Sie ausziehen, bleibt alles, wie es war. Es gibt nichts weiter zu vereinbaren. Sie brauchen auch nicht mit dem Vermieter zu sprechen. Sie haften für nichts.

Sie möchten in der Wohnung wohnen bleiben

Möchten Sie die Wohnung künftig selbst nutzen, ohne dass Sie den Mietvertrag unterzeichnet haben, müssen Sie einen Mieterwechsel herbeiführen. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Ihr Ehepartner kündigt das Mietverhältnis und Sie vereinbaren mit dem Vermieter einen eigenständigen Mietvertrag auf Ihren Namen. Sie müssen dazu gegebenenfalls neue Konditionen akzeptieren. Allerdings setzt das Mietrecht dem Vermieter Grenzen (z.B. ortsübliche Miete, Kappungsgrenze, Mietpreisbremse).
  • Sie einigen sich mit Ihrem Ehepartner und dem Vermieter, dass Sie den bestehenden Mietvertrag übergangslos und unverändert übernehmen (Vertragsübernahme). Für diesen Fall sollten Sie in einer kurzen Bestätigung festhalten, dass Sie der neue Mieter sind und den bestehenden Mietvertrag übernehmen.

Tipp

Für rückständige Mieten haftet nur Ihr Ehepartner als bisheriger Mieter. Natürlich können Sie auch vereinbaren, dass Sie für bereits bestehende und rückständige Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis die alleinige Verantwortung übernehmen und Ihren Ehepartner daraus entlassen. Soweit Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind und noch keine Verpflichtung besteht, bauliche Veränderungen vor dem Ende der Mietzeit zu beseitigen, treten Sie als neuer Mieter allein in diese Verpflichtungen ein.

Sie möchten das Mietverhältnis gegen den Willen des Vermieters übernehmen

Verweigert der Vermieter seine Zustimmung, dass Sie das bestehende Mietverhältnis übernehmen, haben Sie gegen den Vermieter einen gesetzlichen Anspruch, das Mietverhältnis so umzugestalten, dass es mit Ihnen als den neuen alleinigen Mieter fortgesetzt wird (§ 1568a Abs. III BGB). Dazu genügt es, wenn Sie und Ihr Ehepartner gegenüber dem Vermieter erklären, dass der Mietvertrag mit Ihrer Person fortgesetzt werden soll. Auch in diesem Fall kann der Vermieter kündigen, wenn er in Ihrer Person einen wichtigen Grund geltend machen kann, der es ihm unzumutbar macht, das Mietverhältnis mit Ihrer Person fortzusetzen.

Tipp

Hat Ihr Ehepartner aus Wut, Enttäuschung oder Rache das Mietverhältnis gekündigt, können Sie vom Vermieter innerhalb einer gewissen zumutbaren Frist trotzdem verlangen, dass er das Mietverhältnis mit Ihrer Person fortsetzt.

Sie sind sich uneins, wer das Mietverhältnis fortführt

Können sich mit Ihrem Ehepartner nicht verständigen, wer die angemietete Wohnung künftig nutzt, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Das Familiengericht kann die Wohnung auch demjenigen Ehepartner zusprechen, der die Wohnung nicht gemietet hat. Sie treten dann anstelle Ihres Ehepartners als ursprünglicher Mieter in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter ist im Verfahren vom Gericht anzuhören (§ 1568a Abs. V BGB).

Fazit

Sie sind gut beraten, sich allein schon unter Kostengesichtspunkten auf die Nutzung der ehelichen Wohnung zu verständigen. Sollten Sie einen Rechtsstreit anzetteln, verursachen Sie bei einem Regelverfahrenswert von 4.000 EUR für Gericht und zwei beteiligte Anwälte 2.146 EUR Verfahrenskosten.

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Artikel-Inhalt

  1. Über welche Aspekte reden wir?
  2. Welche Rechte habe ich nach unserer Trennung an unserer Ehewohnung?
  3. Wann habe ich in der Trennungszeit ein vorrangiges Nutzungsrecht an der Ehewohnung?
  4. Welche Rechte habe ich nach unserer Scheidung an unserer Ehewohnung?
  5. Fazit

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