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Ihr persönliches Scheidungsprojekt

Ihr persönliches Scheidungsprojekt Ihr persönliches Scheidungsprojekt
Empfehlung der Redaktion: Scheidung.de

Sich scheiden lassen. Das sagt sich so leicht. Zwar bahnt sich die Entscheidung über Monate oder vielleicht sogar Jahre hinweg an und entlädt sich dann plötzlich schlagartig, wenn ein letzter Tropfen das Fass zum Überlaufen bringt. Dann stehen Sie wahrscheinlich vor einem Berg von Fragen, auf die sie keine Antworten haben. Sie müssen Ihr Leben neu planen und zugleich Ihre Ehe abwickeln. Jede Entscheidung, die Sie jetzt treffen, hat Folgewirkungen und bestimmt, wie Ihr Lebensalltag künftig verläuft. Auch wenn Ihre Überlegungen jetzt noch nicht der Weisheit letzter Schluss zu sein brauchen, sollten Sie sich frühzeitig orientieren. Nur so sind Sie in der Lage, die Weichen zu stellen und sich auf Ihre Scheidung so vorzubereiten, dass Sie diese soweit als möglich komplikationslos und möglichst einvernehmlich abwickeln können. Also: Starten Sie Ihr persönliches Scheidungsprojekt! Wir unterstützen Sie dazu mit 20 wichtigen Ansätzen.

  • Lassen Sie sich scheiden, sollten Sie die Grundsatzfragen des Scheidungsrechts kennen. Wer die Scheidung verschuldet hat, spielt keine Rolle. Es zählt ausschließlich, dass Ihre Ehe gescheitert ist.
  • Sie können sich nach Ablauf des Trennungsjahres einvernehmlich oder streitig scheiden. Nur in Härtefällen kommt eine vorzeitige Scheidung in Betracht.
  • Für die einvernehmliche Scheidung benötigen Sie nur einen Rechtsanwalt. Im Idealfall stellen Sie den Scheidungsantrag online und betreiben Verfahren als Online-Scheidung. Eventuelle Scheidungsfolgenregeln Sie außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Den richtigen Rechtsanwalt zu finden, ist nicht einfach. Helfen kann Ihnen die Vermittlung eines Scheidungsservice. Es versteht sich, dass dabei nur mit kompetenten und zuverlässigen Anwälte zusammengearbeitet werden sollte.
  • Sofern Sie nicht liquide sind, haben Sie gegenüber Ihrem zahlungsfähigen Ehepartner Anspruch auf Prozesskostenvorschuß. Alternativ sollten Sie die Möglichkeit prüfen, ob Ihr Dienstleister Ratenzahlung anbietet oder Sie beantragen staatliche Verfahrenskostenhilfe.
  • Wegen der typischen Scheidungsfolgen wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Trennungs- und Ehegattenunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht sowie Erbrecht sollten Sie wissen, auf was es ankommt. Nur so können Sie die Weichen richtig stellen und Ihre Entscheidungen angemessen planen.

„Wer hat Schuld?“ spielt keine Rolle mehr

Ihre Ehe wird geschieden, wenn sie zerrüttet und damit gescheitert ist. In Deutschland gilt das Zerrüttungsprinzip. Das früher geltende Verschuldensprinzip spielt heute keine Rolle mehr. Die Frage „Wer hat Schuld? oder der Vorwurf „Du allein bist schuld“, sind kein Thema mehr. Unter dem Verschuldensprinzip musste ein Ehepartner beweisen, dass der andere eine schwere Eheverfehlung begangen hatte und damit die Schuld trug, dass die Ehe gescheitert war. Soweit der Nachweis tatsächlich gelang, bestand die Konsequenz darin, dass auch der unterhaltsbedürftige Ehepartner keinen Unterhaltsanspruch hatte und ihm/ihr damit die Lebensgrundlage nach der Scheidung entzogen wurde. Vor allem Frauen, denen meist die Haushaltsführung und Kinderbetreuung oblag, konnten sich deshalb allein aus finanziellen Gründen die Scheidung nicht leisten.

Tipp

Heute kommt es nur darauf an, dass Ihre Ehe gescheitert ist und nicht zu erwarten ist, dass Sie oder Ihr Ehepartner die Lebensgemeinschaft wiederherstellen möchten. Allein daran sollten Sie sich orientieren. Zugleich ergibt sich daraus die Empfehlung, dass Sie die mit Ihrer Trennung und Scheidung verbundenen Emotionen von der sachlichen Ebene trennen sollten, auf der Sie Ihre Scheidung abwickeln.

Wann kann ich mich scheiden lassen?

Der Gesetzgeber stellt Scheidungen vor gewisse Hürden. Damit will er vermeiden, dass Sie aus einer Laune heraus die Scheidung beantragen. Es bestehen folgende Optionen:

Einvernehmliche Scheidung

Sind Sie sich mit Ihrem Ehepartner einig, dass Ihre Beziehung zerrüttet ist, vermutet das Gesetz nach Ablauf des Trennungsjahres, dass Ihre Ehe gescheitert ist und geschieden werden kann. Bei der einvernehmlichen Scheidung können Sie nach einem Jahr Trennung den Scheidungsantrag bei Gericht stellen.

Streitige Scheidung

Bestreitet Ihr Ehepartner, dass Ihre Ehe zerrüttet und gescheitert ist, können Sie zwar den Scheidungsantrag unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einreichen, werden wegen des Widerstandes Ihres Ehepartners aber noch nicht geschieden. Erst drei Jahre nach Ihrer räumlichen Trennung kann der Richter auch gegen den Willen Ihres Ehepartners die Scheidung aussprechen. Ihre Ehe gilt dann unwiderlegbar als gescheitert.

Vorzeitige Scheidung im Härtefall

In Ausnahmefällen können Sie auch vorzeitig vor Ablauf des Trennungsjahres oder der dreijährigen Wartefrist geschieden werden. Das Gesetz erkennt insoweit Härtefälle an. Ein Härtefall kommt in Betracht, wenn es Ihnen aus in der Person Ihres Ehepartners liegenden Gründen nicht zuzumuten ist, die Wartefristen abwarten zu müssen. Ist Ihr Ehepartner beispielsweise fortlaufend gewalttätig, können Sie ausnahmsweise auch vor Ablauf des Trennungsjahres oder vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist vorzeitig geschieden werden.

Trennungsjahr

Wichtig ist, dass Sie ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben, bevor Sie den Scheidungsantrag stellen. Trennung bedeutet, dass ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung auszieht oder Sie innerhalb Ihrer Wohnung zumindest getrennte Räumlichkeiten, Küche und Bad nur in gegenseitiger Absprache nutzen.

Wie und wo stelle ich den Scheidungsantrag?

Nur der Familienrichter am örtlich zuständigen Amtsgericht kann Ihre Scheidung beschließen. Er entscheidet auch, wenn Sie oder Ihr Ehepartner über die mit Ihrer Scheidung verbundenen Scheidungsfolgen streitig verhandeln möchten. Welches Gericht örtlich zuständig ist, hängt davon ab, ob Sie gemeinsame Kinder haben. Dann ist immer das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Partner mit den Kindern lebt. Haben Sie keine Kinder, wird darauf abgestellt, ob noch einer von Ihnen in Ihrer früheren gemeinsamen Ehewohnung lebt. Sind Sie beide weggezogen und haben keine Kinder, kommt es darauf an, wer zuerst den Scheidungsantrag stellt.

Tipp

Unter Umständen können Sie Ihr Scheidungsverfahren beschleunigen, indem Sie das Familiengericht wählen, von dem die schnellste Ehescheidung zu erwarten ist. Oft arbeiten kleine Gerichte zügiger als Gerichte in Großstädten. Sind Sie beide aus Ihrem Wohnort weggezogen und haben keine Kinder, bestimmt nämlich derjenige Partner die Zuständigkeit des Gerichts, der den Scheidungsantrag stellt. Insoweit kann Ihre gegenseitige Absprache hilfreich sein.

Benötigen wir für unsere Scheidung einen oder zwei Rechtsanwälte?

Vor den Familiengerichten besteht gesetzlicher Anwaltszwang. Sie müssen sich also durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Beauftragt jeder Ehepartner einen Rechtsanwalt, zahlen Sie die Gebühren für zwei Rechtsanwälte. Sie können sich die Gebühren für einen zweiten Rechtsanwalt aber auch sparen, wenn Sie Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Mit diesen beiden Komponenten erreichen Sie, dass Ihre Scheidung so kostengünstig wie möglich verläuft und nicht als streitige Scheidung in eine Gebührenexplosion ausartet.

Was ist eine Online-Scheidung?

Bei der Online-Scheidung kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt, den Sie für Ihre Scheidung zwingend beauftragen müssen, online über das Internet. So können Sie sich mit Ihrer Scheidung genau dann beschäftigen, wenn Sie dafür Zeit haben. Sie kommunizieren im Idealfall online und reichen Ihre Scheidungsunterlagen online ein. Führt der Anwalt eine Webakte, können Sie zu jederzeit Einblick in ihr Scheidungsverfahren nehmen. Jedenfalls sind Sie nicht mehr darauf angewiesen, Ihren Rechtsanwalt vor Ort und nach einer oft mühsamen Terminabsprache in seiner Kanzlei aufsuchen zu müssen.

Wie finde ich den richtigen Rechtsanwalt?

Auf keinen Fall sollten Sie sich von dem Anschein eines “Staranwalts“ blenden lassen. Gute Anwälte arbeiten eher unauffällig. Einen guten Anwalt erkennen Sie daran, dass er Ihr Anliegen ernst nimmt, Sie nicht unbedingt belehrt, Ihnen Handlungsalternativen aufzeigt, Sie konstruktiv tröstet und leitet. Vor allem sollte ein schneller Besprechungstermin möglich sein.

Wenn Sie Ihren Rechtsanwalt selbst recherchieren müssen, haben Sie natürlich das Problem, dass Sie erst im Nachhinein wissen, mit wem Sie es zu tun haben. Ob Sie dann noch motiviert sind, den Anwalt gegen einen vermeintlich besseren Anwalt auszuwechseln, erscheint zweifelhaft. Konstruktiv kann es sein, wenn Sie sich an einen Scheidungsservice wenden, über den Ihnen ein kompetenter Anwalt im Familienrecht vermittelt wird. Scheidungsservices, die regelmäßig mit Anwälten zusammenarbeiten, legen ausdrücklich Wert darauf, dass der Anwalt vertrauenswürdig, zuverlässig, kompetent und serviceorientiert in Erscheinung tritt.

Welche Vorteile bietet uns eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie alle im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten. Sie runden damit Ihre einvernehmliche Scheidung ab. Sie vermeiden den berüchtigten Rosenkrieg und verzichten darauf, Ihre Streitigkeiten vor Gericht auszutragen. Jede Streitigkeit, die Sie als Scheidungsfolge vor den Richter tragen, verursacht Gebühren für Gericht und Anwalt. Wenn Sie bedenken, dass Sie dieses Geld wesentlich besser für Ihre Lebensplanung verwenden können, sollten Sie alles daran setzen, die einvernehmliche Scheidung zu erreichen. Abwickeln müssen Sie Ihre Ehe so oder so.

Was kann ich tun, wenn mein Ehepartner alles blockiert?

Wenn Sie sich trennen, stehen Emotionen im Vordergrund. Mancher Ehepartner blockiert alles, was Sie vielleicht als konstruktiv empfinden. Selbst wenn er im Grunde gleichfalls eine einvernehmliche Scheidung wünscht und keinen Rosenkrieg führen möchte, sind Wut, Enttäuschung und verletzter Stolz oft so groß, dass er/sie sich jeglicher Argumentation verschließt. In diesem Fall kann eine Mediation hilfreich sein. Mediation ist ein Mittel der friedlichen und konstruktiven Konfliktlösung. Der Mediator arbeitet als Sprachrohr beider Partner und übersetzt das, was ein Partner vorträgt, so, dass es der andere versteht. Im Ergebnis sollten Sie beide in der Lage sein, Ihre Scheidung einvernehmlich abzuwickeln und dafür passende Lösungen zu verhandeln.

Mit welchen Scheidungskosten muss ich rechnen?

Scheidungen gibt es nicht umsonst. Gericht und Anwalt berechnen ihre Gebühren nach Verfahrenswerten. So beträgt der Verfahrenswert für Ihre Scheidung mindestens 3000 EUR. Auf dieser Grundlage berechnen Gerichte und Anwalt nach Vorgabe ihrer Gebührenordnungen ihre Gebühren. Sofern Sie die Scheidung einvernehmlich betreiben, kommen lediglich die Verfahrenswerte für Ihre Scheidung und allenfalls für den Versorgungsausgleich in Ansatz. Zusätzliche Verfahrenswerte für streitige Scheidungsfolgen entfallen.

Beispiel

Streiten Sie sich beispielsweise wegen 500 EUR Ehegattenunterhalt, berechnet sich der Verfahrenswert für den Unterhaltsrechtsstreit nach dem zwölffachen des geforderten Unterhaltsbetrages. Es ergibt sich ein Verfahrenswert von 6000 EUR!

Wie bezahle ich die Scheidungskosten?

Die Frage ist nur relevant, wenn Sie finanziell nicht liquide sind. In diesem Fall haben Sie gegenüber Ihrem zahlungsfähigen Ehepartner Anspruch auf Prozesskostenvorschuß, den er Ihnen aufgrund seiner nach der Trennung fortbestehenden Unterhaltspflicht gewähren muss. Alternativ sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit besteht, mit dem Dienstleister (Rechtsanwalt oder Scheidungsservice) eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Als weitere Möglichkeit verbleibt Ihnen, im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag Verfahrenskostenhilfe bei Gericht zu beantragen. Wird diese gewährt, ist Ihre Scheidung gebührenfrei, es sei denn, das Gericht verpflichtet Sie bei ausreichendem Einkommen, die verauslagten Gebühren in Raten an die Gerichtskasse zurückzuzahlen. Steuerlich absetzen können Sie Ihre Scheidungskosten neuerdings nicht mehr.

Wie und wo kann ich mich vorab beraten lassen?

Sie können einen Rechtsanwalt kontaktieren oder sich einen kompetenten Rechtsanwalt im Familienrecht über einen Scheidungsservice vermitteln lassen. Rechtsanwälte bieten sogenannte Erstberatungen an. Dafür berechnen Rechtsanwälte üblicherweise eine Erstberatungsgebühr von bis zu 250 EUR. Im Idealfall verzichtet der Anwalt darauf, Ihnen die Erstberatungsgebühr in Rechnung zu stellen und verrechnet diese mit den Gebühren, die er für die Durchführung und Betreuung Ihres Scheidungsverfahrens erhält. Gute Scheidungsservices bieten zudem eine Orientierungsberatung an. Sie können dort anrufen und erhalten Ihre wichtigsten organisatorischen Fragen beantwortet. Dass Sie dafür nichts zahlen sollten, versteht sich.

Was passiert mit unserer gemeinsamen ehelichen Wohnung?

Nach der Trennung hat jeder Ehepartner das gleiche Recht, die gemeinsame eheliche Wohnung zu nutzen. Dabei spielt es keine Rolle, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder wem die Wohnung gehört. Nach der Trennung hat derjenige Ehepartner vorrangig Anspruch auf die Ehewohnung, der aufgrund seiner Lebensumstände mehr darauf angewiesen ist als der andere. Notfalls beantragen Sie bei Gericht, dass Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Sie haben gute Aussichten, wenn Sie Ihre Kinder betreuen, Ihr Partner gewalttätig ist oder Sie krank oder gebrechlich sind.

Nach der Scheidung müssen Sie sich allerdings einigen, wer die Wohnung bekommt. Muss der Richter entscheiden, muss er jetzt die Eigentumsverhältnisse berücksichtigen. Steht die Immobilie in Ihrem gemeinsamen Eigentum, können Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände im Ausnahmefall gleichfalls wieder ein vorrangiges Nutzungsrecht zugesprochen bekommen, müssen Ihrem Ex-Partner dann aber Miete zahlen.

Was muss ich zum Zugewinnausgleich wissen?

Sie leben während Ihrer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, Sie hätten notariell Gütertrennung vereinbart. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass der Zugewinn, den Sie und Ihr Ehepartner während Ihrer Ehe erwirtschaftet haben, wegen der Scheidung ausgeglichen wird. Alles, was Sie in die Ehe mit eingebracht haben, bleibt außer Betracht, ebenso, was Sie nach der Scheidung erwerben. Stichtag ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Ehepartner zugestellt wird. Um wegen der hohen Verfahrenswerte Gerichts- und Anwaltsgebühren zu vermeiden, sollten Sie den Zugewinn möglichst in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Wie erfolgt der Versorgungsausgleich?

Das Familiengericht muss von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen, es sei denn, Sie hätten diesen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt oder er kommt aus besonderen Gründen nicht in Betracht. Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass die während Ihrer Ehe erworbenen Rentenanwartschaften unter Ihnen aufgeteilt werden. Jeder bekommt in etwa die gleiche Rentenanwartschaft zugeteilt. Der Versorgungsausgleich braucht nicht durchgeführt werden, wenn Ihre Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat oder nur minimale Ausgleichsansprüche angefallen sind (Grenze ca. 25 EUR/Monat).

Wird der Scheidungsantrag gestellt, übersendet das Familiengericht einen Fragebogen, in dem Sie und Ihr Ehepartner Angaben zu Ihren Rentenanwartschaften machen müssen. Sind Ihre Rentenanwartschaften abgeklärt, kann das Familiengericht, sofern Sie die Scheidung einvernehmlich betreiben, umgehend Ihren Scheidungstermin festsetzen.

Wie steht es mit meinen Unterhaltsansprüchen nach der Trennung?

Nach der Trennung haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt, soweit Sie selbst bedürftig sind und der Ehepartner leistungsfähig ist. Leben Sie getrennt und sind mangels eigenem ausreichendem Einkommen bedürftig, können Sie einen Ihren bisherigen Lebensverhältnissen und den Erwerbs-und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Der Trennungsunterhalt wird nach Maßgabe Ihrer „bereinigten“ Nettoeinkommen berechnet. Darunter ist das Bruttoeinkommen abzüglich ehebedingter Verbindlichkeiten zu verstehen. Spätestens mit der Scheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Wann habe ich Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt?

Mit der Scheidung sind Sie zunächst dem Grundsatz nach selbst verantwortlich, für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie haben jetzt nur dann noch Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, sofern Sie einen der im Gesetz geregelten Unterhaltstatbestände nachweisen. Nur wenn zum Scheidungstermin Bedürftigkeit vorliegt, erhalten Sie nachehelichen Unterhalt. Entsteht Ihre Bedürftigkeit erst später, besteht in der Regel kein Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch entfällt auch, wenn Sie wieder heiraten. In Betracht kommen folgende Unterhaltstatbestände:

  • Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung eines Kleinkindes
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Unterhalt wegen Alters, wenn Sie altersbedingt nicht mehr arbeiten können
  • Unterhalt bei Arbeitslosigkeit, wenn Sie nachweisbar keine Arbeit finden
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • Aufstockungsunterhalt, wenn Sie zwar arbeiten, aber nicht genug verdienen, um sich unterhalten zu können.

Was ist mit unserem gemeinsamen Sorgerecht für unser Kind?

Jedem Elternteil steht das Sorgerecht für das gemeinsame Kind zu. Daran ändern Trennung und Scheidung nichts, sofern einem Elternteil nicht das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden sollte. Um Ihnen den Lebensalltag zu erleichtern, bestimmt das Gesetz, dass der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, in allen alltäglichen Entscheidungen seine eigenen Maßstäbe setzen kann, ohne den anderen Elternteil fragen zu müssen (z.B. wann geht das Kind zu Bett). Nur bei bedeutenden Entscheidungen, die für den Lebensweg des Kindes wichtig sind, müssen beide Elternteile zustimmen (z.B. Schulbesuch).

Wie steht es um das Umgangsrecht für unser Kind?

Jeder Elternteil hat das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Auch das Kind hat Anspruch, den Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil zu pflegen. Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, muss alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Streiten Sie sich über das Umgangsrecht, kann das Familiengericht über dessen Umfang entscheiden und seine Ausübung regeln. Beim Wechselmodell wechseln sich beide Elternteile in der Betreuung des Kindes gegenseitig ab.

Tipp

Um Konflikten vorzubeugen, sollten Sie detailliert schriftlich festlegen, wie Sie das Umgangsrecht planen. Wann beginnt und wann endet das Besuchsrecht? Wo wird das Kind jeweils übergeben? Hat es dann schon gegessen? Je genauer Sie Details regeln, desto mehr werden Sie Konfliktpotenzial reduzieren. Sofern Sie aufeinander Rücksicht nehmen, brauchen Sie die Planung auch nicht zu bürokratisch zu betreiben. Denken Sie daran: Es geht um Ihr Kind!

Wie stelle ich den Lebensunterhalt meines Kindes sicher?

Betreuen Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt, hat das Kind gegen den nicht betreuenden Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt. Maßstab zur Bemessung des Kindergeldbetrages ist die Düsseldorfer Tabelle. Darin wird in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes der Kindesunterhalt festgesetzt.

Tipp

Verweigert Ihr Ehepartner nach der Trennung oder Scheidung den Kindesunterhalt oder kann er schlicht keine Zahlungen leisten, können Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Unterhaltsvorschuss wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gewährt, ohne dass die Leistungsdauer eingeschränkt ist. Das Jugendamt wird versuchen, den zahlungspflichtigen Elternteil in Regress zu nehmen.

Wie steht es um unser Erbrecht?

Ehepartner sind nur bei bestehender Ehe erbberechtigt. Mit der Scheidung entfällt das gesetzliche Erbrecht. Es entfällt bereits vorher, wenn der verstorbene Ehepartner die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen (Trennungszeit). Haben Sie ein Testament verfasst, sollten Sie prüfen, ob die darin vorhandene Erbeinsetzung Ihres Ehepartners beibehalten werden soll oder ob Sie diese widerrufen möchten. Sie können jederzeit ein neues Testament errichten. Ihre Kinder bleiben auch nach Ihrer Ehescheidung weiterhin gesetzliche Erben.

Tipp

Ist das Kind minderjährig, verwaltet der überlebende Elternteil im Falle Ihres Ablebens Ihren Nachlass für das Kind und hat damit indirekt trotz der Scheidung Einfluss auf einen Teil des Nachlasses. Möchten Sie dies vermeiden, müssen Sie testamentarisch vorsorgen. Lassen Sie sich hierzu beraten.

Fazit

Auch wenn sich infolge Ihrer Trennung die Ereignisse zu überschlagen scheinen, sollten Sie versuchen, sachlich zu bleiben und einen kühlen Kopf zu bewahren. Das Beste, was Sie unternehmen können ist, sich frühzeitig und angemessen zu informieren. Derjenige der weiß, was auf ihn zukommt, handelt und entscheidet ruhiger, konstruktiver und sachlicher, während derjenige, der aus dem Bauch heraus handelt, oft „vor lauter Bäumen den Wald nicht sieht“.

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Artikel-Inhalt

  1. „Wer hat Schuld?“ spielt keine Rolle mehr
  2. Wann kann ich mich scheiden lassen?
  3. Wie und wo stelle ich den Scheidungsantrag?
  4. Benötigen wir für unsere Scheidung einen oder zwei Rechtsanwälte?
  5. Was ist eine Online-Scheidung?
  6. Wie finde ich den richtigen Rechtsanwalt?
  7. Welche Vorteile bietet uns eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
  8. Was kann ich tun, wenn mein Ehepartner alles blockiert?
  9. Mit welchen Scheidungskosten muss ich rechnen?
  10. Wie bezahle ich die Scheidungskosten?
  11. Wie und wo kann ich mich vorab beraten lassen?
  12. Was passiert mit unserer gemeinsamen ehelichen Wohnung?
  13. Was muss ich zum Zugewinnausgleich wissen?
  14. Wie erfolgt der Versorgungsausgleich?
  15. Wie steht es mit meinen Unterhaltsansprüchen nach der Trennung?
  16. Wann habe ich Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt?
  17. Was ist mit unserem gemeinsamen Sorgerecht für unser Kind?
  18. Wie steht es um das Umgangsrecht für unser Kind?
  19. Wie stelle ich den Lebensunterhalt meines Kindes sicher?
  20. Wie steht es um unser Erbrecht?
  21. Fazit

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