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Wer kann wann von wem Unterhalt fordern?

Wer kann wann von wem Unterhalt fordern? Wer kann wann von wem Unterhalt fordern?
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Verwandte und Ehepartner sind einander unterhaltspflichtig. Der wichtigste Grundsatz des Unterhaltsrechts ist, dass nur der Bedürftige vom Leistungsfähigen Unterhalt verlangen kann. Dass Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind, sollte selbstverständlich sein. Geht es hingegen um die Unterhaltspflicht von Ehepartnern oder von Kindern gegenüber ihren Eltern, gelten andere moralisch-rechtliche Regeln. Wir erklären Ihnen, wer wann von wem Unterhalt fordern kann und nach welchen Regeln Unterhalt zu bemessen ist.

  • Unterhaltsrecht ist ein weites Feld. Es kommt immer drauf an, wer von wem und warum Unterhalt fordert. Jeglicher Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn Sie bedürftig sind und die andere Partei tatsächlich auch leistungsfähig ist.
  • In der Praxis spielen Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt sowie nachehelicher Ehegattenunterhalt die wichtigste Rolle. Jede Art von Unterhalt hat eigene Voraussetzungen.
  • Im Hinblick auf den Kindesunterhalt bietet lediglich die Düsseldorfer Tabelle Orientierung zur Berechnung des Unterhalts. Für alle anderen Unterhaltsansprüche gibt es keine entsprechenden Tabellen.

Welche Begriffe prägen das Unterhaltsrecht?

Geht es um Unterhalt, geht es meist um folgende Begrifflichkeiten:

  • Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
  • Unterhalt für volljährige Kinder
  • Düsseldorfer Tabelle
  • Unterhaltsvorschuss für den Fall, dass ein Elternteil keinen Kindesunterhalt leistet
  • Strafbarkeit der Unterhaltspflichtverletzung
  • Waisenrente des Kindes bei Verlust eines oder beider Elternteile
  • Trennungsunterhalt für den Ehepartner für den Zeitraum der Trennung bis zur Scheidung
  • Nachehelicher Ehegattenunterhalt für den Ehepartner für den Zeitraum nach der Scheidung
  • Elternunterhalt im Verhältnis von Kindern zu ihren Elternteilen

Kindesunterhalt

Welcher Elternteil kann den Kindesunterhalt einfordern?

Auch nach der Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile fort. Geht es um den Kindesunterhalt, vertritt derjenige Elternteil das Kind, in dessen Obhut sich das Kind befindet und das Kind schwerpunktmäßig betreut und versorgt. Solange die Eltern getrennt leben, muss der Elternteil den Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend machen. Erst nach Rechtskraft der Scheidung kann das Kind im eigenen Namen Unterhalt fordern.

Tipp

Fordert der Elternteil den Kindesunterhalt ein, wird bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abgestellt.

Welche minderjährigen Kinder haben Anspruch auf Kindesunterhalt?

Anspruch auf Kindesunterhalt hat das minderjährige Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Es gibt keinen Unterschied, ob das Kind in der Ehe oder außerhalb einer Ehe geboren wurde. Auch das adoptierte Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt.

Tipp

Keinen Anspruch haben Pflegekinder sowie nicht adoptierte Stiefkinder. Heiraten Sie also erneut, kann der Stiefelternteil nicht den Kindesunterhalt für sein Stiefkind einfordern.

Wann haben volljährige Kinder Anspruch auf Kindesunterhalt?

Ein volljähriges, lediges Kind hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet und im Haushalt eines Elternteils lebt. Diese Kinder werden als „privilegierte Kinder“ bezeichnet und sind den minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Kinder über das 21. Lebensjahr hinaus haben Anspruch auf Unterhalt, solange sie bedürftig sind. Insbesondere besteht der Unterhaltsanspruch in der Berufsausbildung oder im Studium. Ansonsten richtet sich der Unterhaltsanspruch allgemein danach, dass Verwandte in gerader Linie (Eltern – Kinder) einander unterhaltspflichtig sind, solange sie bedürftig sind und ihre Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet haben. In Betracht kommen Fälle, in denen das Kind behindert ist oder so schwer erkrankt ist, dass es auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Ausbildungsverweigerer müssen jedoch selber klarkommen.

Eltern müssen ihren volljährigen Kindern zumindest die Zeit der ersten beruflichen Ausbildung bezahlen. Eine Zweitausbildung ist nur in Ausnahmefällen zu finanzieren, soweit zwischen der Erst- und Zweitausbildung ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle beziffert nach Maßgabe des sogenannten bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes den Kindesunterhaltsbetrag.

Inwieweit werden eigene Einkünfte des Kindes auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Einkünfte minderjähriges Kind

Verdient ein minderjähriges Kind eigenes Geld, werden leichtere Arbeiten zur Aufbesserung des Taschengeldes nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet (z.B. Zeitung austragen). Allerdings ist das Kind nicht verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen. Erst wenn das Kind nicht mehr schulpflichtig ist und sich nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht, muss es sich theoretisch erzielbare („fiktive“) Einkünfte anrechnen lassen. Bezieht das Kind eine Ausbildungsvergütung, wird diese auf den Kindesunterhalt nach Abzug einer Kostenpauschale von 100 EUR angerechnet. Sowie das Kind eigene Vermögenswerte besitzt, muss es sich lediglich die Einkünfte (Mieteinnahmen, Zinserträge) auf den Kindesunterhalt anrechnen lassen. Den Vermögenswert selber braucht das Kind aber nicht zu verbrauchen.

Einkünfte volljähriges Kind

Einkünfte des volljährigen Kindes, insbesondere BAföG, werden auf den Kindesunterhalt angerechnet. Bei einer Ausbildungsvergütung vermindern 100 EUR Kostenpauschale den anrechenbaren Betrag. Auch das Kindergeld findet Anrechnung. Ansonsten sind Studenten während des Studiums nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten und eigenes Geld zu verdienen. Einkünfte aus Nebenjobs bleiben daher unberücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.

Wann besteht neben dem Kindesunterhalt Anspruch auf Mehrbedarf?

Mehrbedarf erhöht den Unterhaltsanspruch, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen und die Mehrkosten dem anderen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind. Mehrbedarf ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, wie z.B. Nachhilfeunterricht, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist.

Wann hat das Kind neben dem Kindesunterhalt Anspruch auf Sonderbedarf?

Sonderbedarf ist durch einen unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf des Kindes begründet, der nicht auf Dauer besteht, nicht vorhersehbar war und zusätzlich zum Kindesunterhalt geschuldet wird. Die Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs ist hierbei ein gutes Beispiel. Ein Anspruch auf Sonderbedarf gilt nicht bei Schulbüchern oder Kosten wegen der Konfirmation bzw. Kommunion.

Wann erhält das Kind Unterhaltsvorschuss?

Der Staat gewährt dem Kind Unterhaltsvorschuss, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Der Anspruch besteht bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Die zeitliche Bezugsdauer ist nicht begrenzt. Ansprechpartner ist das örtliche Jugendamt. Der säumige Elternteil muss mit Regressmaßnahmen rechnen.

Tipp

Als Kindesmutter sind Sie verpflichtet, die Behörde darin zu unterstützen, den leiblichen Vater des Kindes zu identifizieren. Kann die Mutter im Fall von Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten keine näheren Angaben zum Vater machen, reicht der Hinweis, sie sei überzeugter Single nicht aus, dem Kind Unterhaltsvorschuss zu zahlen (OVerwG Rheinland-Pfalz, Az. 7A 10300/18).

Wann ist eine Unterhaltspflichtverletzung strafbar?

Entzieht sich der unterhaltswichtige Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht und gefährdet dadurch den Lebensbedarf des Kindes, riskiert er eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 170b StGB). In der Praxis werden Strafverfahren meist eingestellt, wenn sich der Elternteil bereit erklärt, die Unterhaltsrückstände innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu bezahlen. Vielfach werden Strafanzeigen als Druckmittel verwendet, ändern aber nichts daran, dass ein Elternteil vielleicht tatsächlich zahlungsunfähig ist.

Wann hat das Kind Anspruch auf eine Waisenrente?

Verstirbt der unterhaltspflichtige Elternteil, hat das Kind Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Versterben beide Elternteile, besteht Anspruch auf eine Vollwaisenrente. Die Rente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt und verlängert sich bis zum 27. Lebensjahr, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Die Rente beträgt bei Halbwaisen 10 % und bei Vollwaisen 20 % des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils. Die Waisenrente ist beim jeweiligen Rententräger zu beantragen (Renten- oder Unfallversicherung).

Elternunterhalt

Die Unterhaltspflicht ist auch im umgekehrten Sinne zu verstehen. Auch Kinder sind gegenüber ihren Eltern in der Unterhaltspflicht, wenn ein Elternteil bedürftig und das Kind leistungsfähig ist. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Die Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn der Kontakt zwischen Elternteil und Kind nicht mehr besteht oder über einen längeren Zeitraum unterbrochen war oder problematisch ist. Nur in Ausnahmefällen ist anerkannt, dass der Elternunterhalt entfällt (z.B. schwere Verfehlungen gegenüber dem Kind).
  • Soweit ein Elternteil Einkommen hat oder Vermögenswerte besitzt, ist dieses vorrangig aufzubrauchen. Insbesondere ist auch der Vermögensstamm in Anspruch zu nehmen. Lediglich eine Barreserve in Höhe von 2.600 EUR gilt als Schonbetrag.
  • Zahlt der Sozialhilfeträger das Pflegeheim, fordert er den Kostenaufwand von den Kindern zurück.
  • Ihre Zahlungspflicht als Kind hängt von Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen ab. Von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen dürfen Sie einen Selbstbehalt in Höhe von 1.800 EUR abziehen. Der erhöhte Selbstbehalt für eine Familie liegt bei 3.240 EUR.
  • Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ergibt sich daraus, dass Sie berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten), private Altersvorsorgekosten bis zu 5 % Ihres Bruttoeinkommens und Darlehensverbindlichkeiten für eine Baufinanzierung berücksichtigen dürfen.
  • Von Ihrem bereinigten und um Ihren Selbstbehalt verringerten Nettoeinkommen ist die Hälfte an Elternunterhalt zu zahlen.
  • Ihnen steht als Kind ein Schonvermögen zu. Sie dürfen angemessene finanzielle Reserven für Reparaturen am Haus, für das Studium Ihres Kindes oder den Urlaub bilden. Feste Schongrenzen gibt es nicht. Eine selbst genutzte angemessene Immobilie brauchen Sie nicht zu verwerten.
  • Die Unterhaltsansprüche Ihrer eigenen Kinder haben Vorrang vor dem Unterhaltsanspruch Ihrer Eltern.

Trennungsunterhalt bei Trennung der Ehepartner

Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, haben Sie für den Zeitraum Ihrer Trennung bis zur Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Charakteristisch für den Zeitraum Ihrer Trennung ist, dass Ihre ehelichen Lebensverhältnisse möglichst aufrechterhalten werden sollen. Im Hintergrund steht die Erwartung des Gesetzgebers, dass Sie sich möglicherweise doch wieder versöhnen. Sie können deshalb einen nach Ihren Lebensverhältnissen sowie Ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen.

Der Unterhaltsanspruch ist (anders als der nacheheliche Unterhaltsanspruch) nicht davon abhängig, dass Sie sich in einer schwierigen Lebenssituation befinden (z.B. Alter, Krankheit, Kinderbetreuung) und deshalb auf Unterhalt angewiesen sind. Zudem ist dieser nicht von Ihrem Güterstand abhängig. Haben Sie Gütertrennung vereinbart, ändert dies nichts an Ihrem Unterhaltsanspruch.

Muss ich während der Trennung selbst arbeiten?

Sie sind nur erwerbspflichtig und müssen für Ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen, wenn eine Erwerbstätigkeit nach Ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Betreuen Sie bspw. Ihr Kleinkind, brauchen Sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes auf keinen Fall arbeiten zu gehen und eigenes Geld zu verdienen. Verdienen Sie eigenes Geld und können sich selbst unterhalten, so entfällt Ihre Bedürftigkeit. Hierbei dürfen Sie Einkünfte keineswegs verschweigen. Sie riskieren Ihren Unterhaltsanspruch, wenn Sie beispielsweise in einem Minijob arbeiten und dann Trennungsunterhalt verlangen.

Generell sind beim Trennungsunterhalt Ihre frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer Ihrer Ehe zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Sie eine bereits ausgeübte Teilzeittätigkeit fortsetzen müssen, aber nicht verpflichtet sind, in Vollzeit zu arbeiten. Erst mit zunehmender Dauer Ihrer Trennung verstärkt sich Ihre Pflicht, zunehmend eigenes Geld zu verdienen. Je länger Ihre Ehe gedauert hat, desto weniger stehen Sie in der Erwerbspflicht.

Tipp

Das Trennungsjahr ist im Hinblick auf Ihre Arbeitsverpflichtung eine Art Schonfrist. Früher stellte die Rechtsprechung darauf ab, dass der wirtschaftlich schwächere erwerbslose Ehepartner im Trennungsjahr nicht arbeitspflichtig war. In der Hoffnung, die Ehepartner finden vielleicht doch wieder zusammen, sollten die ehelichen Lebensverhältnisse trotz der Trennung wenigstens formal vorerst beibehalten werden. Soweit diese klassische Aufgabenverteilung aber nicht existiert, weil auch der wirtschaftlich schwächere Ehepartner bereits während der Ehe wenigstens teilweise gearbeitet hat, trifft ihn auch schon im Trennungsjahr eine Erwerbspflicht, selbst wenn er/sie zum Zeitpunkt der Trennung erwerbslos war (OLG Koblenz 7 WF 120/16).

Hatten Sie also bereits während der Ehe gearbeitet und wären in der Lage, sich eine Arbeit zu suchen, kann auf den Trennungsunterhalt ein fiktives, also theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet werden. Dann ist der Ehepartner auch nicht verpflichtet, eine in der Trennungszeit begonnene Zweitausbildung zu finanzieren.

Was kann ich im Hinblick auf den Trennungsunterhalt vereinbaren?

Sie können zwar die Höhe des Trennungsunterhalts vereinbaren. Allerdings läuft eine Vereinbarung auf einen Unterhaltsverzicht hinaus, wenn der Ihnen rechnerisch zustehende Unterhalt um ein Drittel vom vereinbarten Unterhalt abweicht. In diesem Fall kann die Vereinbarung als nicht angemessen angesehen werden (BGH XII ZB 1/15). Grob gesagt, sei eine Unterschreitung von bis zu 20 % zwar noch als angemessen und somit zulässig anzusehen, eine Abweichung von einem Drittel jedoch nicht mehr. Selbst wenn Sie vertraglich anderweitige vorteilhafte Regelungen vereinbaren sollten, sei der Verzicht unwirksam. Die Regelung des Trennungsunterhalts sei isoliert zu betrachten und könne durch anderweitige Regelungen nicht beeinflusst werden.

Allgemein gilt, dass Sie nicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft verzichten können. Eine eventuelle ehevertragliche Vereinbarung mit Ihrem Ehepartner ist somit gegenstandslos.

Wie berechnet sich der Trennungsunterhalt?

Berechnungsgrundlage des Unterhaltsanspruchs ist das bereinigte Nettoeinkommen des Partners. Sie dürfen das unterhaltsrelevante, sogenannte bereinigte Nettoeinkommen nicht mit dem zu versteuernden Einkommen oder dem Einkommen in der Gehaltsabrechnung gleichsetzen. Dies hängt damit zusammen, dass beispielsweise steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten unterhaltsrechtlich nicht relevant sind, andererseits Verpflichtungen in Betracht kommen, die steuerlich nicht absetzbar sind.

Tipp

Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen:

  • Ihre durch selbstständige oder unselbstständige Arbeit erzielten Einkünfte,
  • der Wohnvorteil einer selbstgenutzten Immobilie, durch die Sie die Miete für eine Wohnung sparen,
  • fiktive, theoretisch erzielbare Einkünfte, wenn Sie gegen Ihre Arbeitspflicht verstoßen
  • Kapitaleinkünfte aus Geldanlagen,
  • Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Wohnung,
  • Renten
  • Sozialvergünstigungen wie Krankengeld, BAföG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unfallrente,
  • Steuerrückerstattungen,
  • Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

Dem unterhaltzahlenden Ehepartner kommt ein 1/7 Erwerbstätigenbonus zugute. Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Nettoeinkommen der Gehaltsabrechnung und ist um zusätzliche berufsbedingte Aufwendungen und ehebedingte Verbindlichkeiten zu vermindern. Neben dem Lohn sind auch weitere Einnahmen (Kapitalzinsen, Mieteinnahmen, BAföG, Wohnwert der eigenen Immobilie) anzurechnen. Dem Partner steht ein Eigenbehalt von 1.200 EUR zu.

Wann endet mein Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt endet in dem Augenblick, indem der Scheidungsbeschluss unanfechtbar und damit Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung sind Sie für sich selbst verantwortlich. Sie müssen durch eigene Arbeit Ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Sind Sie dazu aufgrund Ihrer schwierigen Lebenssituation nicht in der Lage, haben Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Diesen Unterhaltsanspruch müssen Sie gesondert geltend machen und notfalls einklagen.

Ehegattenunterhalt des Ehepartners nach der Scheidung

Wann besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Sind Sie rechtskräftig geschieden, sind Sie dem Grundsatz nach selbst für Ihren Lebensunterhalt verantwortlich. Nur in Ausnahmefällen, die das Gesetz in sieben Unterhaltstatbeständen definiert, haben Sie Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Charakteristisch ist, dass Sie durch Ihre Eheschließung ehebedingte Nachteile geltend machen können, die sich mit Ihrer Scheidung verwirklichen. Diese ehebedingten Nachteile führen dazu, dass Ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht möglich oder zumutbar ist.

Hierbei stellt das Gesetz auf sogenannte Einsatzzeitpunkte ab. Dies bedeutet, dass beispielsweise Ihr Unterhaltsanspruch im Fall einer Erkrankung nur besteht, wenn Sie im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder der Beendigung einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erkranken. Tritt Ihre Erkrankung später ein, besteht kein Anspruch auf Unterhalt.

Beziehen Sie nach der Scheidung jedoch eigene Einkünfte, werden diese auf Ihren Unterhaltsanspruch angerechnet.

Unterhaltstatbestände

Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes

Der Betreuungsunterhalt dient dem Interesse des Kindes an einer persönlichen Betreuung durch einen Elternteil. Nur so ist es Ihnen möglich, auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten. Maßgeblich kommt es auf das Alter des Kindes an. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes brauchen Sie überhaupt nicht zu arbeiten. Der Gesetzgeber stellt den Vorrang der persönlichen Betreuung in den Vordergrund. Sie sind deshalb nicht verpflichtet, Ihr Kind in einem Kinderhort unterzubringen. Ihr Anspruch verlängert sich über das dritte Lebensjahr hinaus, wenn die Lebenssituation des Kindes eine fortlaufende Betreuung notwendig erscheinen lässt. Typischer Fall, ist, dass ein Kind behindert ist, erhebliche Lernschwierigkeiten hat oder es Ihnen nachweislich nicht möglich ist, einen Kindergartenplatz zu beschaffen.

Unterhalt wegen Alters

Erreichen Sie die Regelaltersgrenze, ist Ihnen im Regelfall eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Bei langer Ehedauer und ausschließlicher Haushaltstätigkeit oder Kinderbetreuung und einer abgesicherten beruflichen Stellung Ihres Ehepartners, können Sie bereits vorher bedürftig sein. Letztlich kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit

Sind Sie krank oder gebrechlich, betrachtet es der Gesetzgeber als ein Gebot der nachehelichen Solidarität, dass Sie unterhaltsberechtigt sind. Es schadet auch nicht, wenn Ihre Krankheit bereits vor der Eheschließung bestanden hat, aber unerkannt geblieben ist. Wichtig ist aber der zeitliche Zusammenhang mit der Ehe. Tritt Ihre Erkrankung erst Jahre nach der Scheidung ein, entfällt die Unterhaltspflicht. Deshalb muss die Krankheit zumindest in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung ausbrechen. Sofern Sie trotz Ihrer Erkrankung eine bestimmte angemessene und zumutbare Tätigkeit ausüben können, kann der Unterhaltsanspruch entfallen.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Finden Sie nach der Scheidung keine zumutbare Arbeit, trägt Ihr Ehepartner vor allem nach einer längeren, arbeitsteilig geführten Ehe das Risiko der Arbeitslosigkeit. Allerdings müssen Sie sich intensiv und kontinuierlich um Arbeit bemühen und dazu auch konkrete Angaben machen. Sie müssen nachweisen, dass Sie keine reale Chance haben, voll erwerbstätig zu sein oder zumindest keine Teilzeitbeschäftigung annehmen können.

Aufstockungsunterhalt, wenn das eigene Einkommen Ihren Lebensunterhalt nicht gewährleistet

Reicht Ihr Verdienst nicht aus, um den vollen Unterhalt zu gewährleisten, haben Sie Anspruch, dass Ihr Ehepartner Ihren Verdienst aufstockt. Der Aufstockungsunterhalt ist Ausdruck dessen, dass Sie am gemeinsam erwirtschafteten Lebensstandard teilhaben sollen. Der Anspruch ergibt sich auch dann, wenn Ihnen wegen der Kindesbetreuung oder einer Erkrankung nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist.

Unterhalt bei Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Damit Sie eigenes Geld verdienen können, sind Sie verpflichtet, sich erforderlichenfalls ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen. Für diese Zeit gelten Sie als unterhaltsbedürftig. Ausbildungsunterhalt steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen haben.

Unterhalt aus sonstigen Gründen (Billigkeitsunterhalt)

Es gibt Lebenssituationen, die durch die vorhergehenden Unterhaltstatbestände nicht erfasst sind. Aus sonstigen schwerwiegenden Gründen haben Sie dann Anspruch auf Billigkeitsunterhalt. In Betracht kommt die Pflege eines gemeinsamen Kindes, das Sie während Ihrer Ehe im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner als Pflegekind aufgenommen haben. In Betracht kommen auch Fälle, in denen Sie den sogenannten Einsatzzeitpunkt knapp verpasst haben, wenn Sie beispielsweise kurze Zeit nach der Betreuung Ihres Kleinkindes infolge einer schwerwiegenden Erkrankung arbeitsunfähig werden.

Wann entfällt mein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Ihr Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann in folgenden Fällen erlöschen:

  • Ihre Ehe war nur von kurzer Dauer. Die Rechtsprechung betrachtet eine Ehe bis zwei Jahre als kurz. Eine drei Jahre dauernde Ehe zählt nicht mehr als kurze Ehe.
  • Sie leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner. In diesem Fall geht es nicht darum, dass Ihnen daraus ein Vorwurf gemacht wird. Vielmehr erscheint es Ihrem Ehepartner nicht mehr zumutbar, Sie dann trotzdem noch unterstützen zu müssen. Maßgeblich kommt es darauf an, ob Sie sich mit Ihrer neuen Partnerschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst haben und erkennen geben, dass Sie diese nicht mehr benötigen. Für eine Verfestigung der Beziehung werden meist zwei bis drei Jahre vorausgesetzt. Ungeachtet dessen besteht der Unterhaltsanspruch fort, wenn typisch ehebedingte Nachteile fortbestehen.
  • Es versteht sich, dass der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn Sie sich wegen eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen Ihren Ehepartner oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht haben. Diese Voraussetzungen können auch bestehen, wenn Sie Unterhalt einfordern und dabei eigene Einkünfte vorsätzlich verschweigen.
  • Ihr Unterhaltsanspruch kann entfallen, wenn Sie Ihre Bedürftigkeit leichtfertig herbeigeführt haben. Als Fälle kommen Alkohol-, Tabletten- oder Drogensucht in Betracht, in denen Sie zudem eine zumutbare und erfolgversprechende Therapie unterlassen haben, es sei denn, dass Sie suchtbedingt nicht in der Lage sind, die Notwendigkeit einer Therapie einzusehen.
  • Haben Sie sich über schwerwiegende Vermögensinteressen Ihres Ehepartners mutwillig hinweggesetzt, kann Ihr Unterhaltsanspruch entfallen. In Betracht kommt, dass Sie Ihren Ehepartner wegen angeblicher Diebstähle beim Arbeitgeber angezeigt oder wegen des unbegründeten Verdachts einer Steuerhinterziehung beim Fiskus angeschwärzt haben. Der Eintritt eines Vermögensschadens ist dazu nicht erforderlich. Es genügt die Gefährdung von Vermögensinteressen.
  • Ein besonders wichtiger Tatbestand ist das Fehlverhalten gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner. Hierfür kommen vor allem Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht in Betracht. Begründen Sie beispielsweise während der Ehe eine nachhaltige Intimbeziehung, kann dies ein schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen. War Ihre Ehe bei Aufnahme der Beziehung bereits zerrüttet, ist Ihnen das Fehlverhalten jedoch nicht alleine zuzuordnen. Diese gesetzliche Regelung ist in der Praxis problematisch, da auf einem Umweg verschuldensabhängige Aspekte in das Unterhaltsrecht eingeführt werden, die mit der Ablösung des Verschuldensprinzips durch das Zerrüttungsprinzip aus dem Scheidungsrecht herausgelöst werden sollten.

Fazit

Unterhaltsrecht ist vielschichtig. Es kommt immer drauf an, wer aus welchen Gründen Unterhalt fordert. Jeder Unterhaltsanspruch beurteilt sich danach, ob eine Partei unterhaltsbedürftig ist und ob und inwieweit die andere Partei leistungsfähig ist. Nur, wenn beides zusammenpasst, lässt sich ein Unterhaltsanspruch effektiv begründen.

Nützliche Links

Artikel-Inhalt

  1. Welche Begriffe prägen das Unterhaltsrecht?
  2. Kindesunterhalt
  3. Elternunterhalt
  4. Trennungsunterhalt bei Trennung der Ehepartner
  5. Ehegattenunterhalt des Ehepartners nach der Scheidung
  6. Fazit

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