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Wann kann ich nach meiner Trennung Trennungsunterhalt verlangen?

Wann kann ich nach meiner Trennung Trennungsunterhalt verlangen? Wann kann ich nach meiner Trennung Trennungsunterhalt verlangen?
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Nach der Trennung von Ihrem Ehepartner müssen Sie von irgendetwas leben. Sie haben jetzt Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dabei geht es darum, dass Sie nicht über Nacht vor dem Nichts stehen. Das Trennungsjahr gilt als Schonfrist und ist mit der Erwartung begründet, dass Sie vielleicht doch wieder zusammenfinden. Arbeiten müssen Sie anfangs nur, wenn Sie bereits vorher gearbeitet haben. Wir erklären Ihnen, wann Sie nach Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt haben.

  • Trennungsunterhalt hat den Zweck, Sie in der Übergangsphase der Trennungszeit finanziell zu unterstützen. Ihr Anspruch endet mit Ihrer Scheidung.
  • Nach der Scheidung unterliegen Sie Ihrer Eigenverantwortung und haben nur noch unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
  • Ob Sie nach der Trennung durch eigene Arbeit eigenes Geld verdienen müssen, hängt von Ihren Lebensverhältnissen während der Ehe ab. Sollten Sie bislang aufgrund der Aufgabenverteilung in der Ehe nicht gearbeitet haben, sind Sie nicht direkt arbeitspflichtig.
  • Hatten Sie gearbeitet und sind derzeit arbeitslos, sollten Sie sich spätestens nach sechs Monaten um einen Arbeitsplatz bemüht haben.
  • Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt ergibt sich aus der Differenz Ihrer beider Einkommen. Davon können Sie 3/7 beanspruchen. 4/7 verbleiben Ihrem unterhaltspflichtigen Ehepartner.
  • Ihr Trennungsunterhalt berechnet sich nach Ihren jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen. Dabei ist der Kindesunterhalt für ein gemeinsames Kind vorrangig zu berücksichtigen.

Auf was ist der Trennungsunterhalt ausgerichtet?

Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt, können Sie verlangen, dass der Partner Ihnen einen nach Ihren Lebensverhältnissen sowie Ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt zahlt. Was das genau bedeutet, bedarf der Erläuterung. Es versteht sich, dass dabei jeder Partner eigene Rechenwege geht.

Voraussetzung ist, dass Sie getrennt voneinander leben und Ihre häusliche Gemeinschaft beendet haben. Der Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung. Sie sollten den Trennungszeitpunkt unbedingt nachweisen können (z.B. Einzug in eine neue Wohnung, Auszug des Partners aus der ehelichen Wohnung). Es versteht sich, dass Sie Ihren Anspruch nur durchsetzen können, wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse selbst bedürftig sind und Ihr Ehepartner überhaupt in der Lage ist, Sie aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse finanziell zu unterstützen.

Tipp

Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nicht, wenn Sie einen Versöhnungsversuch akzeptieren. In diesem Fall besteht Ihre Ehe faktisch fort und Sie haben Anspruch auf Familienunterhalt. Dann muss Ihr Ehepartner, soweit Sie selbst bedürftig sind, Sie und die Familie mit eigenem Geld unterhalten. Dieser Familienunterhalt stellt im Gegensatz zum Trennungsunterhalt nicht darauf ab, dass Sie bedürftig sind und deckt Ihren gesamten Lebensbedarf und den der Familie ab.

Wann besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Sie haben wenige Aussichten, Trennungsunterhalt einzufordern,

  • wenn Ihre Ehe nur kurz bestanden hat. „Kurz“ bedeutet, dass eine Ehe bis zu zwei Jahre bestanden hat. In kurzen Ehen hat das Einkommen der Ehepartner die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht geprägt. Jeder befindet sich auf dem Niveau, das er vor der Ehe innegehabt hat oder
  • wenn Sie beide ungefähr gleich viel verdienen oder
  • wenn Ihr Ehepartner selbst nichts oder nur so viel verdient, dass sein Einkommen den eigenen Selbstbehalt nicht übersteigt oder
  • wenn Sie mit einem neuen Lebenspartner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben.

Wie rechtfertige ich meinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Eine Ehe kann zur wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Partners vom anderen führen. Vielleicht haben Sie eine Berufsausbildung unterbrochen oder gar nicht erst begonnen oder eine berufliche Tätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt. Diese Abhängigkeit, die sich als Folge der Eheschließung ergibt, ist von beiden Partnern gemeinsam zu verantworten. Ob Sie eine Doppelverdienerehe führen oder ein Partner das Geld verdient und der andere den Haushalt führt und die Kinder erzieht, ist eine Entscheidung, die beiden Ehepartnern zuzurechnen ist. In der Konsequenz ergibt sich, dass Sie nach der Trennung Anspruch darauf haben, diese Lebenssituation zumindest vorübergehend aufrechtzuerhalten und Ihr Ehepartner verpflichtet ist, mit seinem Einkommen dazu beizutragen. Deshalb bestimmt das Gesetz, dass Sie den nach Ihren Lebensverhältnissen sowie Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen können (§ 1361 BGB).

Unter welchen Voraussetzungen muss ich nach der Trennung eigenes Geld verdienen?

Haben Sie bis zur Trennung nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet, ist die Frage zu beantworten, ob und inwieweit Sie nach der Trennung eigenes Geld verdienen müssen. Das Gesetz beantwortet die Frage dahingehend, dass Sie dann selbst arbeiten müssen,

  • wenn eine Erwerbstätigkeit nach Ihren persönlichen Verhältnissen,
  • insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit,
  • unter Berücksichtigung der Dauer Ihrer Ehe und
  • nach Ihren Lebensverhältnissen und
  • den wirtschaftlichen Verhältnisse beider Partner

erwartet werden kann (§ 1361 Abs. II BGB). Der Inhalt dieser Vorschrift bereitet in der Praxis viel Kopfzerbrechen. Klar ist, dass Sie jedenfalls dann erwerbspflichtig sind, wenn Sie auch bei Fortbestand Ihrer Ehe eigenes Geld verdient hätten. Dann sind Sie auch nach der Trennung verpflichtet, Ihre Tätigkeit fortzuführen. Sie können jetzt nicht einfach aufhören zu arbeiten, nur um dann Trennungsunterhalt einzufordern. Ihre eigenen Einkünfte vermindern natürlich den Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Muss ich unmittelbar nach der Trennung sofort wieder arbeiten?

Klar ist auch, dass Sie nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden können, nach Ihrer Trennung sofort arbeiten zu gehen. Sie dürfen erst einmal darauf vertrauen, dass Ihre Lebenssituation auch nach der Trennung so fortbesteht, wie sie vorher in der Ehe bestanden hat. Der Grundsatz der Eigenverantwortung, der nach Ihrer Scheidung Ihren Unterhaltsanspruch bestimmt, ist im Zeitraum Ihrer Trennung eingeschränkt. Allerdings müssen Sie davon ausgehen, dass Sie mit zunehmender Verfestigung Ihrer Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist oder das Scheidungsverfahren bereits anhängig ist, immer stärker in die Erwerbsverpflichtung hineinrutschen.

Beurteilungskriterien sind insbesondere Ihre persönlichen Verhältnisse. Dazu zählen Ihr Alter und Gesundheitszustand, Ihre berufliche Qualifikation, Ihre bisherige Erwerbstätigkeit, aber auch die Betreuung Ihrer Kinder. Betreuen Sie ein Kind, ist nicht nur das gemeinsame Kind gemeint, sondern auch ein Kind aus einer früheren Ehe, Pflegekinder, aber auch ein Ehebruchskind.

Gehen Sie davon aus, dass Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt grundsätzlich nur für das erste Trennungsjahr durchsetzbar ist. Waren Sie also in der Ehe nicht erwerbstätig, brauchen Sie auch im ersten Trennungsjahr regelmäßig nicht gleich wieder zu arbeiten. Waren Sie bislang nur teilzeitbeschäftigt, brauchen Sie nicht gleich eine Vollzeitstelle anzutreten. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres sollten Sie eigenes Geld verdienen können. Diese Grundsätze gelten aber vorwiegend nur für Ehen, in denen eine klassische Aufgabenverteilung bestanden hat. Gemeint sind Fälle, in denen der Partner arbeitet, während der andere den Haushalt führte und die Kinder betreute.

Tipp

Haben Sie hingegen bereits während Ihrer Ehe gearbeitet und sind aktuell arbeitslos, sollten Sie sich nach etwa sechs Monaten bereits um eine Arbeitsstelle bemühen. Sie sind sogar verpflichtet, sich ernsthaft und ausreichend um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Ansonsten riskieren Sie, dass Ihnen ein fiktives (=theoretisch erzielbares) Einkommen angerechnet wird (OLG Koblenz 7 WF 120/16).

Es macht also wenig Sinn, wenn Sie die Scheidung hinauszögern und damit die Erwartung verbinden, Sie könnten Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt möglichst lange aufrechterhalten. Anders wiederum sind Fälle zu beurteilen, in denen auch über das Trennungsjahr hinaus Trennungsunterhalt verlangt werden kann.

Tipp

Sie betreuen ein minderjähriges Kind bis zum dritten Lebensjahr oder Ihre Ehe ist von sehr langer Dauer (ab etwa 20 Ehejahren).

Auch wenn Sie nicht unbedingt arbeitspflichtig sind, sollten Sie berücksichtigen, dass selbstverdientes Geld in vielfacher Hinsicht Vorteile schafft. Sie machen sich unabhängiger von Ihrem Ehepartner und werden selbstständiger. Ihr Selbstwertgefühl steigt. Gerade dann, wenn der Ehepartner nach der Trennung den Unterhalt verweigert oder nur zögerlich zahlt, vermeiden Sie viel Stress. Wenn Sie Monat für Monat darauf warten und angstvoll hoffen, dass der Unterhalt auf dem Konto eingeht, finden Sie sich schnell in einer deprimierenden Lebenssituation wieder. Berücksichtigen Sie, dass es auch schwieriger wird, ins Erwerbsleben zurückzufinden, je länger Sie dem Berufsleben fernbleiben und je älter Sie werden. Gehen Sie arbeiten, hat Ihr Engagement auch keine Nachteile, da Ihre Erwerbstätigkeit keine prägende Auswirkung auf die ehelichen Lebensverhältnisse hat. Ihre Erwerbstätigkeit ist nur die Folge Ihrer Trennung. Arbeiten Sie nur Teilzeit, haben Sie im Übrigen dennoch Anspruch auf Trennungsunterhalt, sodass Ihr Lebensbedarf insgesamt abgedeckt wird.

Wie wird die Höhe des Trennungsunterhalts berechnet?

Trennungsunterhalt lässt sich nur berechnen, wenn Ihr Ehepartner mehr verdient als Sie selbst. Dann werden Ihre beiden Nettoeinkommen verglichen. Verdienen Sie weniger als Ihr Partner, steht Ihnen 3/7 der Differenz der beiden Einkommen als Trennungsunterhalt zu. Die anderen 4/7 verbleiben Ihrem Partner. Dass er 1/7 mehr erhält als Sie, ergibt sich daraus, dass ihm ein „Erwerbstätigenbonus“ zuerkannt wird. Der Bonus soll ihn/sie motivieren, auch künftig einer geregelten Arbeit nachzugehen.

Was ist der Selbstbehalt?

Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt lässt sich nur realisieren, wenn Ihr Ehepartner selbst so viel verdient, dass sein ettoeinkommen über dem Selbstbehalt liegt. Der Selbstbehalt beträgt 1.200 EUR im Monat. Nur der Betrag, der ihm über den Selbstbehalt hinaus verbleibt, kommt als Trennungsunterhalt in Betracht.

Was ist das unterhaltsrelevante Einkommen?

Das unterhaltsrelevante Einkommen ist sowohl bei demjenigen Ehepartner relevant, der Unterhalt fordert, als auch bei demjenigen, der Unterhalt zahlen muss. Man spricht auch vom sogenannten bereinigten Nettoeinkommen. Dieses bereinigte Nettoeinkommen ist nicht mit Ihrem zu versteuernden Einkommen gleichzusetzen. Grund ist, dass steuerrechtliche Abschreibungsmöglichkeiten im Unterhaltsrecht nicht anerkannt werden oder Sie unterhaltsrechtlich Beträge abziehen dürfen, die steuerrechtlich nicht relevant sind.

Zu Ihrer beider Einnahmen zählen u.a.:

  • Ihre tatsächlichen Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit,
  • Kapitaleinkünfte,
  • Einkünfte aus Vermietung,
  • Renten,
  • Sozialvergünstigungen (Krankengeld, Bafög, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unfallrente),
  • Steuerrückerstattungen, Steuervorteile infolge von Abschreibungen.

Tipp

Ist Ihr Ehepartner der Meinung, er/sie könne seine Arbeit kündigen, um Ihnen dann keinen Trennungsunterhalt zahlen zu müssen, kann ihm ein sogenanntes fiktives (theoretisches) Einkommen angerechnet werden. Ihm werden dann diejenigen Einkünfte angerechnet, die er/sie verdienen könnte, wenn er ordnungsgemäß arbeiten würde.

Zu Ihrer beider Verbindlichkeiten zählen u.a.:

  • Lohnsteuern,
  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale von 5 % bis höchstens 150 EUR),
  • Kindesunterhalt,
  • Verbindlichkeiten, die Sie während Ihrer Ehe im gegenseitigen Einverständnis eingegangen sind,
  • Kreditverbindlichkeiten für die Finanzierung der ehelichen Wohnung.

Ist Kindesunterhalt gegenüber Trennungsunterhalt vorrangig?

Muss Ihr Ehepartner Kindesunterhalt zahlen, ist der Kindesunterhalt vorrangig gegenüber dem Trennungsunterhalt zu leisten. Nur derjenige Betracht, der dann noch über den Selbstbehalt von 1.200 EUR hinaus übrig bleibt, kommt als Trennungsunterhalt in Betracht.

Mein Ehepartner drängt mich zum Verzicht. Ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich?

Sie können auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichten (§ 1614 BGB). Der Gesetzgeber will ausschließen, dass Sie auf Sozialleistungen angewiesen sind, während Ihr Ehepartner Trennungsunterhalt zahlen könnte.

Inwieweit bin ich auskunftspflichtig?

Um den Trennungsunterhalt überhaupt berechnen zu können, sind beide Ehepartner darauf angewiesen, die Einkommens- und Vermögenssituation des Partners zu kennen. Das Gesetz bestimmt daher einen gegenseitigen Auskunftsanspruch.

Tipp

Auch wenn Sie nur einen Mini-Job ausüben und nur wenig Geld verdienen, dürfen Sie diese Tätigkeit nicht verschweigen. In einem Fall des OLG Oldenburg (3 UF 92/17) behauptete die Ehefrau, Verwandte würden ihr Geld leihen. Tatsächlich verdiente sie Geld im Minijob. Das Gericht verweigerte ihr den Trennungsunterhalt, da die Inanspruchnahme des Partners in diesem Fall „grob unbillig“ sei.

Hat ein „Kuckuckskind“ Einfluss auf den Trennungsunterhalt?

Haben Sie ein Kind aus einer nichtehelichen Beziehung („Kuckuckskind“), riskieren Sie, dass Ihr Anspruch wegen Ihres offensichtlich schwerwiegenden und eindeutig in Ihrer Sphäre liegenden Fehlverhaltens auf Trennungsunterhalt gekürzt wird. Da Sie damit gegen die eheliche Solidarität verstoßen haben, wäre es unbillig, den Partner zu einer höheren Unterhaltszahlung zu verpflichten (OLG Hamm - 8 UF 41/14).

Fazit

Sie brauchen sich nicht zu scheuen, Trennungsunterhalt einzufordern. Ihre Ehe ist gescheitert. Sie haben Anspruch darauf, finanziell eigenständig Fuß zu fassen. In diesem Punkt muss Sie Ihr Partner mit dem Trennungsunterhalt unterstützen. Um Ihren Anspruch zügig durchzusetzen, sollten Sie keine Maximalforderungen erheben. Umgekehrt sollten Sie als unterhaltspflichtiger Ehepartner sich der Verantwortung für den anderen bewusst sein.

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Artikel-Inhalt

  1. Auf was ist der Trennungsunterhalt ausgerichtet?
  2. Wann besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt?
  3. Wie rechtfertige ich meinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?
  4. Unter welchen Voraussetzungen muss ich nach der Trennung eigenes Geld verdienen?
  5. Muss ich unmittelbar nach der Trennung sofort wieder arbeiten?
  6. Wie wird die Höhe des Trennungsunterhalts berechnet?
  7. Was ist der Selbstbehalt?
  8. Was ist das unterhaltsrelevante Einkommen?
  9. Ist Kindesunterhalt gegenüber Trennungsunterhalt vorrangig?
  10. Mein Ehepartner drängt mich zum Verzicht. Ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich?
  11. Inwieweit bin ich auskunftspflichtig?
  12. Hat ein „Kuckuckskind“ Einfluss auf den Trennungsunterhalt?
  13. Fazit

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