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Wie kann ich meine einvernehmliche Scheidung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung absichern?

Wie kann ich meine einvernehmliche Scheidung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung absichern? Wie kann ich meine einvernehmliche Scheidung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung absichern?
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Ihre Trennung von Ehepartner “küren“ Sie idealerweise, indem Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Wenn Sie sich bewusstmachen, welche leidvollen Konsequenzen eine streitige Scheidung oft nach sich zieht und wie Sie mit einer einvernehmlichen Scheidung nebst Scheidungsfolgen­vereinbarung Ihre Scheidung kostengünstig, zügig und emotional wenig belastend bewerkstelligen, sind Sie auf dem richtigen Weg. Wenn Sie vorangehen, verbessern Sie die Chance, dass der Partner folgt. Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihre einvernehmliche Scheidung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung absichern.

  • Sich streitig scheiden kann jeder. Dazu gehört einfach nur, sich stur zu stellen, auf nichts einzugehen, alles abzulehnen und selbst alles zu fordern. Dass diese Strategie allzu oft in den Abgrund führt, wird Ehepaaren meist erst bewusst, wenn es zu spät ist.
  • Es ist mehr als eine triviale Empfehlung: Versuchen Sie alles und stellen Sie sich mental und emotional darauf ein, Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung abzuwickeln.
  • Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie jeglichen Aspekt ansprechen, der im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung von Bedeutung ist.
  • Vereinbarungen dieser Art sind überwiegend formfrei möglich, teils bedürfen sie aber der notariellen Beurkundung. Alternativ können Sie die Vereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen.

Scheidungsfolgenvereinbarung: Was ist das?

Der Begriff scheint klar. Sie treffen wegen Ihrer Scheidungsfolgen mit Ihrem Ehepartner eine Vereinbarung. Scheidungsfolgen sind alle Rechte und Pflichten, die mit Ihrer Trennung und Scheidung einhergehen. Den wahren Sinngehalt und die Tragweite einer Scheidungsfolgenvereinbarung verstehen Sie am besten, wenn Sie sich die Problematik der streitigen Scheidung und die Vorteile der einvernehmlichen Scheidung klar vor Augen führen.

Was sind die Unterschiede zwischen einvernehmlicher und streitiger Scheidung?

Bei der einvernehmlichen Scheidung stimmen Sie mit Ihrem Ehepartner überein, dass Sie geschieden werden wollen. Streiten Sie sich jedoch über die Voraussetzungen der Scheidung (z.B. Ablauf des Trennungsjahres) oder besteht ein Partner darauf, die eine oder andere Scheidungsfolge gerichtlich verhandeln und entscheiden lassen zu wollen, verläuft Ihr Scheidungsverfahren als streitige Scheidung.

Tipp

Streitige Scheidungen gehen oft mit Schlammschlachten und Rosenkriegen einher. Die Ehepartner zerstören alles, was ihnen an gegenseitiger Achtung und an Vermögenswerten vielleicht noch geblieben ist. Oft reift die Erkenntnis, dass man sich in einer Abwärtsspirale befindet, erst, wenn es zu spät ist. Also kann die Empfehlung nur lauten: Bereiten Sie sich sobald wie möglich emotional und mental so vor, dass Sie Ihre Ehe vernünftig abwickeln können. Auch wenn es schwerfällt. Eine bessere Alternative gibt es nicht.

Wo ist der Zusammenhang zwischen einvernehmlicher Scheidung und Online-Scheidung?

Verständigen Sie sich mit Ihrem Ehepartner auf die einvernehmliche Scheidung, können Sie den Scheidungsantrag leicht online über das Internet beauftragen und Ihre Scheidung als Online-Scheidung in die Wege leiten. Sie ersparen sich mit der Online-Scheidung den oft mühevollen Aufwand, selbst einen Rechtsanwalt zu recherchieren und entledigen sich des Risikos, dessen Kompetenzen und Zuverlässigkeit einschätzen zu müssen.

Tipp

Sie können es sich sogar noch leichter machen, wenn Sie die Dienstleistungen eines Scheidungsservice in Anspruch nehmen und sich einen im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt vermitteln lassen. Ein kompetenter Scheidungsservice arbeitet nur mit handverlesenen anwaltlichen Kooperationspartnern zusammen, die sich in einer Vielzahl von Scheidungsverfahren immer wieder bewähren und als kompetent und vertrauenswürdig erwiesen haben.

Ist die einvernehmliche Scheidung realistisch?

Sagen Sie bitte nicht, der Partner sei schuld. Er allein habe Ihre Ehe torpediert. Mit dieser emotionalen Einstellung gelangen Sie direkt auf den Weg zur streitigen Scheidung und verhindern gleichzeitig allzu oft die einvernehmliche Scheidung. Prüfen Sie sich also zunächst selbst. Es ist verständlich, dass die Trennung schmerzt, Sie enttäuscht und wütend sind, Sie Rachegelüste verspüren und sich unfähig fühlen, auf den Partner zuzugehen, um mit ihm oder ihr zu kommunizieren.

Mit dieser Denkweise verbauen Sie sich jede Option, sich einvernehmlich scheiden zu lassen und geben auch dem Partner nicht die Chance, Sie auf diesem Weg zu begleiten. Wenn Sie sich aber öffnen, sachlich auftreten und vernünftig argumentieren, schaffen Sie zumindest in Ihrer Person die Voraussetzung, dass Ihr Partner diese Perspektive unterstützt und seinerseits darauf verzichtet, sich streitig auseinanderzusetzen. Es ist immer so im Leben: Einer muss vorangehen, damit der andere folgen kann.

Vielmehr sehen Sie Ihren Weg allein darin, ihm/ihr alles zu verweigern, was er/sie fordert oder umgekehrt alles zu fordern, was er/sie Ihnen verweigert. Aus dieser Sichtweise ist die einvernehmliche Scheidung nicht unbedingt realistisch. Dennoch braucht es oft nur einen einfachen Ruck, die Blickweise auf die Gegebenheiten zu ändern und die eigene Strategie anzupassen. Denken Sie daran, dass Sie mit einer einvernehmlichen Scheidung am besten bedient sind und eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln können.

Wie erreiche ich das Ziel einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Wenn sich Politiker kompromisslos verhalten, gibt es Krieg. Einen Ausweg daraus bietet nur die Realpolitik. Auch im Scheidungsverfahren sollten Sie real kalkulieren. Dies bedeutet: Sie müssen anerkennen, dass die Situation so ist, wie sie ist. Jetzt kann es nur noch darum gehen, Ihre Ehe abzuwickeln. In diesem Stadium ist jeder Ehepartner auf den anderen angewiesen.

Bewerten Sie Ihre Forderungen realistisch

Sie sollten keine maximalen Forderungen stellen, bei denen von vornherein klar ist, dass sie unerfüllbar sind, den Ehepartner provozieren und die gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich wird. Wichtig dabei ist, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen, die sich infolge Ihrer Trennung und Scheidung ergeben. Nur auf Grundlage dieser Rechte und Pflichten sollten Sie Ihre Forderung einschätzen und vortragen.

Beispiel

Sie fordern für Ihr gemeinsames Kind das alleinige Sorgerecht. Nach dem Gesetz besteht das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung jedoch fort. Sie erhalten das alleinige Sorgerecht ausnahmsweise und wirklich nur in Ausnahmefällen dann, wenn sich Ihr Ehepartner als erziehungsunfähig erwiesen hat und das Kindeswohl das alleinige Sorgerecht rechtfertigt. Ist der Ehepartner dem Kind jedoch eng verbunden und besteht eine enge persönliche Beziehung, bewegen Sie sich außerhalb der gesetzlichen Vorgaben, provozieren den Elternteil und verlieren sich in einer völlig unsinnigen gerichtlichen Auseinandersetzung, aus der Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verlierer hervorgehen.

Lehnen Sie Forderungen des Partners nicht pauschal ab

Umgekehrt sollten Sie Forderungen Ihres Ehepartners nicht pauschal zurückweisen. Erkennen Sie an, dass die Forderung vielleicht Gründe hat. Betrachten Sie die Forderung sachlich. Lassen Sie emotionale Vorbehalte außen vor. Auch hier sollten Sie die Forderung nach Maßgabe von Recht und Gesetz einschätzen und Ihre Reaktion danach ausrichten.

Beispiel

Ihr Ehepartner fordert ein Umgangsrecht für das gemeinsame Kind. Sie lehnen pauschal ab und vertreten vielleicht sogar die Auffassung, der Umgang schade dem Kind. Sie sollten berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich das Kindeswohl in den Vordergrund stellt und dem nicht betreuenden Elternteil ein gesetzliches Umgangsrecht gewährt. Auch das Kind hat das Recht, den Umgang mit jedem seiner Elternteile zu pflegen.

Nehmen Sie die Vermittlungshilfe Dritter in Anspruch (Mediation!)

Natürlich liegt es in der Natur der Sache, dass Sie vielleicht Schwierigkeiten haben, sich mit Ihrem Ehepartner sachlich auseinanderzusetzen oder umgekehrt. Selbst wenn der gute Wille da ist, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, scheitert das Ziel oft an der Unfähigkeit, miteinander vernünftig zu kommunizieren und umgehen zu können. In dieser Situation sollten Sie die Vermittlungshilfe Dritter in Anspruch nehmen. In der Praxis hat sich die Mediation bewährt. Suchen Sie sich einen Mediator, der sich auf familienrechtliche Auseinandersetzungen spezialisiert hat. Meist sind Mediatoren Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter. Der Mediator hat die Aufgabe, zwischen den Ehepartnern zu vermitteln, als deren Sprachrohr aufzutreten und die jeweilige Interessenlage herauskristallisieren. Im Ergebnis sollte es möglich sein, sich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu verständigen.

Können wir uns gemeinsam einen Anwalt nehmen und eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen?

Wenn Sie sich einig sind und gemeinsam einen Rechtsanwalt ansprechen, darf Sie der Anwalt in grundsätzlichen Fragen des Scheidungsrechts informieren. Gelingt es, daraus eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwickeln, kann der Anwalt den Text zu Papier bringen. Dabei darf der Anwalt nur einen Ehepartner wirklich beraten. Wegen des potentiell möglichen Interessenkonflikts darf er den anderen Ehepartner nicht anwaltlich beraten.

Ergibt sich im Informationsgespräch, dass das Gespräch nicht zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und gegensätzliche Interessen der Ehepartner bestehen, muss der Anwalt das Mandat gegenüber beiden Ehepartnern niederlegen und darf keinen der Ehepartner mehr im Scheidungsverfahren vertreten.

Was kann ich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alles regeln?

Sie können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alles ansprechen, was Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung geregelt wissen möchten. In Betracht kommen folgende Aspekte:

  • Vereinbarung zum Trennungsunterhalt (Verzicht ist gesetzlich nicht möglich)
  • Vereinbarung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt (Laufzeit, Höhe, Zahlungsmodalitäten)
  • Vereinbarung zum Kindesunterhalt
  • Vereinbarung zum Sorge- und Umgangsrecht
  • Vereinbarung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Vereinbarung zur Aufteilung des Hausrats
  • Vereinbarung zur Nutzung oder Verwertung der ehelichen Wohnung
  • Vereinbarung über ein Wohnrecht in der ehelichen Wohnung
  • Vereinbarungen im Hinblick auf ehebedingte Zuwendungen (z.B., wenn Sie ein Baugrundstück in die Ehe eingebracht und darauf Ihr gemeinsames Familienwohnhaus errichtet haben)
  • Ausschluss oder Modifizierung des Versorgungsausgleichs
  • Ausschluss oder Modifizierung des Zugewinnausgleichs
  • Übertragung von Vermögenswerten (z.B. Miteigentumsanteil an der Ehewohnung, Familien-Kfz, Einbauküche)
  • Absprachen über ehebedingte Verbindlichkeiten (z.B. Kreditraten für den Hauskredit)
  • Absprache über die Fortführung des Familiennamens
  • Vereinbarung, wer Hund und Katze zu sich nimmt.

Sie können sich wegen all dieser Scheidungsfolgen natürlich auch gerichtlich auseinandersetzen. Übersehen Sie aber nicht die Konsequenzen: Für eine gerichtliche Auseinandersetzung benötigt jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt. Sie zahlen also die Gebühren für zwei Anwälte. Und das ist noch nicht alles. Die Gebühren für die Anwälte und die Gerichtsgebühren richten sich nach den Verfahrenswerten. Jede Scheidungsfolge, die Sie vor Gericht verhandeln, verursacht einen Verfahrenswert. Es versteht sich, dass der jeweilige Verfahrenswert die Gebühren für Anwälte und Gericht in der Höhe treibt.

Tipp

Streiten Sie sich beispielsweise wegen des Unterhalts, verursachen Sie einen zusätzlichen Verfahrenswert in Höhe des zwölffachen Betrages Ihrer Forderung! Beispiel: Sie fordern 500 EUR Ehegattenunterhalt. Der Verfahrenswert, den Sie dadurch zusätzlich verursachen, beträgt 6.000 EUR! Dieser Verfahrenswert wird auf den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren (Mindestverfahrenswert 3.000 EUR) und für den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich (Mindestverfahrenswert 1.000 EUR) aufgeschlagen. Dass sich damit entscheidend höhere Gebühren ergeben, sollte klar sein und Sie allein schon aus Kostengründen dahingehend beeinflussen, Ihre Scheidung möglichst einvernehmlich zu betreiben.

Welche Form ist für eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorgeschrieben?

Scheidungsfolgenvereinbarungen sollten allein schon aus Beweisgründen mindestens schriftlich dokumentiert werden. Sobald Sie eine Vereinbarung direkt umsetzen und vollziehen, genügt natürlich auch die mündliche Absprache (Beispiel: Sie teilen den Hausrat auf und nehmen alles mit, was Ihnen zuteilwird).

Formfrei (mündlich oder privatschriftlich) können Sie Absprachen über folgende Scheidungsfolgen treffen:

  • Absprache über die Nutzung der Ehewohnung
  • Vereinbarung zum Umgangsrecht für das gemeinsame Kind
  • Vereinbarung zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind
  • Vereinbarung zum Kindesunterhalt
  • Vereinbarung zur Führung des Ehenamens
  • Vereinbarungen über ehebedingte Verbindlichkeiten
  • Vereinbarung zum Trennungsunterhalt für den Zeitraum Ihrer Trennung bis zur Scheidung
  • Vereinbarung zum Hausrat

Folgende Scheidungsfolgen bedürfen jedoch der notariellen Beurkundung:

  • Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich, die Sie vor Ihrer Scheidung treffen. Vereinbarungen nach Rechtskraft der Scheidung sind wiederum formfrei möglich.
  • Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung von Gütertrennung.
  • Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, die Sie vor Ihrer Scheidung treffen. Vereinbarungen nach Rechtskraft Ihrer Scheidung sind wiederum formfrei möglich.
  • Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich.
  • Übertragung von Immobilieneigentum (z.B., Ihr Miteigentumsanteil an der Ehewohnung).
  • Vereinbarungen, in denen sich der Ehepartner der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft.

Inwieweit kann ich auch im Scheidungstermin eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen?

Möchten Sie sichergehen, dass Vereinbarungen in der Zeit bis zur Terminierung des Scheidungstermins vor Gericht Bestand haben, sollten Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen. Dann ist diese rechtsverbindlich und nicht mehr abänderbar.

Alternativ können Sie aber auch im mündlichen Scheidungstermin vor Gericht den Richter bitten, Ihre Absprachen ins gerichtliche Protokoll zu diktieren. Auch dann ist Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich.

Der Nachteil einer gerichtlichen Protokollierung besteht aber darin, dass Sie zuverlässig davon ausgehen dürfen, dass sich Ihr Ehepartner an die Absprachen hält und es sich bis zum Scheidungstermin nicht doch anders überlegt. Nachteilig ist auch, dass für diesen Fall auch Ihr Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt benötigt, der wegen des Anwaltszwangs vor dem Familiengericht die Scheidungsfolgenvereinbarung gerichtlich protokollieren lässt. Im günstigsten Fall findet sich ein Anwaltskollege im Gericht, der diese Aufgabe möglichst kollegial übernimmt. Sie sollten sich also der damit verbundenen Risiken bewusst sein.

Fazit

Wir dürfen Ihnen aus unseren Erfahrungen versichern, dass sich die Mühe lohnt. Tun Sie alles, um zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu kommen. Auch wenn damit gewisse Hürden verbunden sind, sind diese Hürden weitaus niedriger als diejenigen, die Sie für den Fall einer streitigen Scheidung überwinden müssten.

Nützliche Links

Artikel-Inhalt

  1. Scheidungsfolgenvereinbarung: Was ist das?
  2. Was sind die Unterschiede zwischen einvernehmlicher und streitiger Scheidung?
  3. Wo ist der Zusammenhang zwischen einvernehmlicher Scheidung und Online-Scheidung?
  4. Ist die einvernehmliche Scheidung realistisch?
  5. Wie erreiche ich das Ziel einer Scheidungsfolgenvereinbarung?
  6. Was kann ich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alles regeln?
  7. Welche Form ist für eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorgeschrieben?
  8. Inwieweit kann ich auch im Scheidungstermin eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen?
  9. Fazit

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