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Wie erfolgt der Zugewinnausgleich und wie wirkt sich Gütertrennung aus?

Wie erfolgt der Zugewinnausgleich und wie wirkt sich Gütertrennung aus? Wie erfolgt der Zugewinnausgleich und wie wirkt sich Gütertrennung aus?
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Ihre Ehe ist nicht nur eine Schicksalsgemeinschaft, sie ist auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, haben Sie Anspruch auf Zugewinnausgleich. Sie können dann den Zugewinn verlangen, sofern Ihr Vermögenszuwachs in der Ehe geringer war als der Ihres Partners. Möchten Sie den Zugewinnausgleich vermeiden, sollten Sie Gütertrennung vereinbaren. Da es dabei möglicherweise um richtig viel Geld geht, sollten Sie genau wissen, wie Sie Ihre Ehe einschätzen und wie Sie dabei vorgehen.



  • Der Zugewinnausgleich ist der vom Gesetz vorgesehene Standardfall, wenn Sie sich scheiden lassen. Danach werden die Vermögenszuwächse beider Ehepartner in der Ehe ausgeglichen.
  • Sie können den Zugewinnausgleich ausschließen, indem Sie in notarieller Form Gütertrennung vereinbaren. Zugewinnausgleich oder Gütertrennung wirken sich immer nur bei der Scheidung aus. Während Ihrer Ehe führt die Vereinbarung ein echtes Schattendasein.
  • Gütertrennung empfiehlt sich nur, wenn Ihre Lebenssituation Vorkehrungen erfordert, um Nachteile eines eventuellen Zugewinnausgleichs zu vermeiden. Typischerweise wird Gütertrennung meist in Unternehmerehen vereinbart oder wenn Sie sich die Freiheit bewahren möchten, ohne die Zustimmung Ihres Ehepartners über Ihr Vermögen verfügen zu wollen.
  • Sie brauchen keine Gütertrennung zu vereinbaren, wenn Sie für die Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners nicht haften wollen. Sie haften allenfalls dann, wenn Sie sich gemeinsam vertraglich verpflichtet oder sich verbürgt haben.
  • Statt pauschal den Zugewinnausgleich auszuschließen und Gütertrennung zu vereinbaren, empfiehlt es sich erfahrungsgemäß, den Zugewinnausgleich individuell zu modifizieren und genau zu regeln, wie der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung umgesetzt werden soll.

Vorab

Zugewinn und Gütertrennung stehen in einem Zusammenhang. Um diesen Zusammenhang zu verstehen, sollten Sie wissen, was eine Zugewinngemeinschaft ist, wie der Zugewinn entsteht und ausgeglichen wird, was Gütertrennung ist und inwieweit Gütertrennung eine Alternative zur Zugewinngemeinschaft ist. In Kenntnis dieser Zusammenhänge sollten Sie als Alternative die modifizierte Zugewinngemeinschaft in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Zugewinngemeinschaft und Zugewinn

Wie entsteht die Zugewinngemeinschaft?

Heiraten Sie, leben Sie von Gesetzes wegen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist als gesetzlicher Güterstand der „Normalfall“ und findet sich in schätzungsweise 90 % aller Ehen.

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Alle Vermögenswerte, die Sie im Laufe Ihrer Ehe erwirtschaften, werden so betrachtet, als hätten Sie diese Vermögenswerte gemeinsam erworben. Solange Ihre Ehe besteht, wirkt sich dieser Zugewinn nicht aus. Der Zugewinn wird es dann relevant, wenn Sie sich scheiden lassen. Es kommt dann zum Zugewinnausgleich.

Tipp

Das, was Sie in der Ehe allein erwerben, bleibt jedoch Ihr alleiniges Eigentum. Nur der Wertzuwachs wird aufgeteilt. Ihre allein erworbenen Vermögenswerte werden also nicht gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner. Ihre Heirat ist kein Grund, dass Sie vermögensrechtlich eine Einheit bilden. Diese Konsequenz ergibt sich nur, wenn Sie statt der Zugewinngemeinschaft ausdrücklich Gütergemeinschaft vereinbaren würden. Die Gütergemeinschaft ist der dritte, im Gesetz vorgesehene Güterstand. Da diese wegen der damit verbundenen komplexen Regelungen relativ lebensfremd erscheint, findet sie in der Praxis kaum Anwendung.

Wie erfolgt der Zugewinnausgleich?

Sie berechnen den Zugewinn, indem Sie vergleichen, wie viele Vermögenswerte Sie und wie viele Vermögenswerte Ihr Ehepartner während Ihrer Ehe erworben haben. Der Zugewinn ist also der Betrag, um den Ihr Endvermögen am Ende Ihrer Ehe Ihr Anfangsvermögen am Anfang Ihrer Ehe übersteigt. Derjenige Partner, der mehr Vermögenswerte erworben hat, muss dem anderen die Hälfte seiner Vermögenswerte abtreten. Durch den Zugewinnausgleich wird Ihr Zugewinn also ausgeglichen.

Die Höhe des Zugewinns errechnet sich dadurch, dass Sie Ihre

  • Anfangsvermögen zu Beginn Ihrer Ehe und
  • Endvermögen am Ende Ihrer Ehe

miteinander vergleichen. Die Differenz zwischen Ihrem jeweiligen Anfangsvermögen und Endvermögen wird aufgeteilt. Ist Ihr Zugewinn geringer als der Ihres Ehepartners, haben Sie Anspruch auf die Hälfte der Differenz.

Welche Stichtage sind maßgebend für den Zugewinn?

Sie berechnen Ihr Anfangsvermögen am Tag Ihrer Eheschließung vor dem Standesbeamten. Und Sie berechnen Ihr Endvermögen nach dem Tag, an dem ein Ehepartner den Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht und die Gerichtsgebühren bezahlt hat. Ab diesem Zeitpunkt ist der Scheidungsantrag vor Gericht rechtshängig. Auf den Tag Ihrer Trennung kommt es nicht an. Allerdings können Sie ab dem Tag Ihrer Trennung Auskunft über die Vermögensverhältnisse Ihres Ehepartners verlangen

Tipp

Der Zugewinnausgleich erfolgt auch dann, wenn ein Ehepartner verstirbt. Das Gesetz sieht unter anderem die erbrechtliche Lösung vor. Danach wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners um einen pauschalen Zugewinn in Höhe von einem Viertel erhöht. Alternativ können Sie auch die güterrechtliche Lösung wählen. Danach schlagen Sie die Erbschaft aus, erhalten stattdessen den Pflichtteil und erhalten darüber hinaus den Zugewinnausgleich. Die güterrechtliche Lösung empfiehlt sich dann, wenn Ihr Ehepartner hohe Zugewinne erwirtschaftet hat. Dann kann es für Sie günstiger sein, wenn Sie Ihren Zugewinn konkret berechnen.

Welche Vermögenswerte zählen zum Anfangsvermögen?

Zum Anfangsvermögen gehören:

  • Alle Vermögenswerte, die Sie am Tag Ihrer standesamtlichen Trauung besessen haben. Dabei dürfen Sie Ihre Schulden berücksichtigen, so dass sich auch ein negatives Anfangsvermögen ergeben kann.
  • Alle Vermögenswerte, die Sie in Ihrer Ehe als Schenkung erhalten haben. Nicht relevant sind Schenkungen, die Sie in die Haushaltskasse übergeben und für den Familienunterhalt genutzt haben.
  • Erbschaften, die Sie infolge eines Erbfalls oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten haben.

Tipp

Wenn Sie Ihre Vermögenswerte auf den Tag Ihrer Eheschließung berechnen, können Sie diese Werte nicht mit heutigen Werten vergleichen. Um Ihr Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichen zu können, wird das Anfangsvermögen indiziert. Dazu verwendet die Praxis Preissteigerungsraten des Statistischen Bundesamtes. So wird beispielsweise eine Immobilie, die im Jahr 1950 einen Wert von 50.000 DM hatte, heute zu einem damaligen Verkehrswert von vielleicht 200.000 EUR bewertet und mit diesem Wert Ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Beträgt der Verkehrswert heute 300.000 EUR, hätten Sie einen Wertzuwachs von 100.000 EUR erzielt. Dieser Betrag fließt dann in den Zugewinnausgleich ein.

Welche Vermögenswerte gehörten zum Endvermögen?

Zum Endvermögen gehören:

  • Vermögenswerte, die Sie während Ihrer Ehe erworben haben.
  • Vermögenswerte, die bereits vor oder anlässlich Ihrer Heirat in Ihrem Eigentum standen.
  • Vermögenswerte, die Sie während der Ehe als Schenkung erhalten oder geerbt haben.

Zum Verständnis: Erbschaften und Schenkungen gehören ausschließlich demjenigen Ehepartner, der diese erhalten hat. Die Beträge werden sowohl dem Anfangsvermögen als auch dem Endvermögen hinzugerechnet. Nur die Wertsteigerung, die Sie durch die Erbschaft und die Schenkung während der Ehe erfahren, zählt als Zugewinn.

Tipp

Gewinn Sie im Lotto, gehört der Gewinn zum innerhalb der Ehe erzielten Vermögen und unterliegt somit dem Zugewinnausgleich (BGH XII ZB 277/12).

Gütertrennung

Wie entsteht Gütertrennung?

Gütertrennung beendet den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gütertrennung entsteht dann, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner die Zugewinngemeinschaft ausschließen und stattdessen Gütertrennung vereinbaren. Sie können diese Vereinbarung ehevertraglich bereits vor Ihrer Heirat, während Ihrer Ehe oder auch noch im Hinblick auf eine anstehende Scheidung in einem Ehevertrag vereinbaren.

Tipp

Um Gütertrennung zu vereinbaren, müssen Sie einen Notar aufsuchen und Ihre Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Eine bloße mündliche oder privatschriftlich formulierte Vereinbarung ist gegenstandslos. Meist wird Gütertrennung in Verbindung mit einem Erbvertrag beurkundet. Sie schließen dann einen Ehe- und Erbvertrag. Im Erbvertrag regeln Sie, wer Sie oder umgekehrt Ihren Ehepartner beerbt.

Was bedeutet Gütertrennung?

Vereinbaren Sie Gütertrennung, werden Sie und Ihr Ehepartner so behandelt, als wären Sie nicht miteinander verheiratet. Während Ihrer Ehe wirkt sich die Vereinbarung der Gütertrennung nicht aus. Erst wenn Sie die Scheidung beantragen, ist es dann so, dass der Zugewinnausgleich nicht durchgeführt wird, eben weil Sie Gütertrennung vereinbart haben.

Hat die Gütertrennung Nachteile?

Die Gütertrennung erlangt erst bei der Scheidung Relevanz. Sie verhindert, dass der gesetzlich eigentlich vorgesehene Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Haben Sie im Vergleich zu Ihrem Ehepartner nichts oder weniger Vermögenszuwachs erzielt, werden Sie am Zugewinn Ihres Ehepartners nicht beteiligt. Haben Sie Ihr Leben aufeinander aufgebaut und auch Ihre Beiträge geleistet, damit Ihr Ehepartner hohe Vermögenszuwächse erzielt, gehen Sie nach der Scheidung leer aus.

Tipp

Hat Ihr Ehepartner größere Vermögenswerte erworben und haben Sie aus steuerlichen oder haftungsrechtlichen Gründen Gütertrennung vereinbart, werden Sie an seinem Vermögenszuwachs nicht beteiligt. Wenn Sie schon eine derartige Vereinbarung treffen, sollten Sie bedacht sein, einen Ausgleich zu verhandeln.

Warum vereinbaren Ehepartner überhaupt Gütertrennung?

Gütertrennung wird oft in Unternehmerehen vereinbart. Grund ist, dass der Ehepartner als Unternehmer verhindern möchte, dass der Unternehmenswert in den Zugewinnausgleich bei der Scheidung einfließt. Müsste er den Unternehmenswert im Zugewinnausgleich berücksichtigen, wäre der Unternehmer im ungünstigsten Falle genötigt, Teile des Unternehmens oder gar das ganze Unternehmen zu verkaufen, nur um den Zugewinn des Ehepartners auszahlen zu können. Damit wäre letztlich keinem wirklich gedient.

Ermöglicht Gütertrennung, dass ich allein über mein Vermögen verfügen kann?

Ein guter Grund, Gütertrennung zu vereinbaren, ergibt sich auch in Hinblick auf den möglichen Verkauf des Unternehmens. Soweit der Unternehmer mit dem Verkauf des Unternehmens faktisch über sein gesamtes Vermögen verfügt, wäre er auf die Zustimmung des Ehepartners angewiesen (§ 1365 BGB). Verweigert der Ehepartner die Zustimmung, könnte er den Verkauf blockieren oder dem Ehepartner unerwünschte Zugeständnisse abzwingen.

Tipp

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Verfügungsbeschränkung, nach der Sie beim Verkauf Ihres Vermögens auf die Zustimmung des Ehepartners angewiesen sind, dann greift, wenn Sie mehr als 90 % Ihres Vermögens verkaufen wollen. Die Zustimmungspflicht entfällt erst, wenn Ihnen mehr als 10 % Ihres Restvermögens verbleiben (BGH XII 79/90).

Verhindert Gütertrennung, dass ich für die Verbindlichkeiten meines Ehepartners hafte?

Verursacht Ihr Ehepartner Verbindlichkeiten, haften Sie dafür nicht. Jeder Ehepartner ist für sich selbst verantwortlich. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man Gütertrennung vereinbaren müsse, um für die Schulden des Ehepartners nicht die Haftung genommen zu werden.

Tipp

Sie haften für Verbindlichkeiten Ihres Ehepartners allenfalls dann, wenn Sie die vertragliche Verantwortung als Vertragspartner übernommen (Beispiel: Sie unterschreiben gemeinsam einen Kreditvertrag bei der Bank) oder Sie verbürgen sich für die Schuld Ihres Ehepartners.

Ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft eine Alternative zur Gütertrennung?

Meist wird darüber verhandelt, den Zugewinnausgleich pauschal auszuschließen und stattdessen genauso pauschal Gütertrennung zu vereinbaren. Pauschale Vereinbarungen dieser Art sind meist schlechte Lösungen. Sie berücksichtigen nicht die individuellen Gegebenheiten. In der Praxis hat es sich eher bewährt, dass die Ehepartner es beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen und diese Zugewinngemeinschaft im Detail in einem Ehevertrag modifizieren und auf Ihre individuellen Verhältnisse anpassen. Man spricht dann vom modifizierten Zugewinnausgleich.

Beispiele

  • Der Unternehmer vereinbart ehevertraglich mit dem Ehepartner, dass das Unternehmen im Fall der Scheidung beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt wird.
  • Sie vereinbaren, dass das von Ihnen in die Ehe eingebrachte Wertpapierdepot nicht mit seinem Börsenwert am Tag der eventuellen Scheidung bemessen wird, sondern mit einem Betrag X in das Anfangsvermögen einfließt.
  • Sie vereinbaren eine andere Ausgleichsquote als die vom Gesetz vorgesehene Hälfte.
  • Sie einigen sich von vornherein auf eine pauschale Abgeltung des Zugewinnausgleichs.
  • Sie vereinbaren, dass Sie Ihrem Ehepartner für den Fall der Scheidung einen bestimmten Vermögensgegenstand übertragen und damit der Zugewinnausgleich erledigt ist.

Tipp

Übertragen Sie Ihrem Ehepartner nach der Scheidung eine Immobilie, ist diese von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen. Danach sind alle Erwerbe aus Anlass der Ehescheidung steuerfrei (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Ungeklärt ist jedoch die Frage, für welchen Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung eine Steuerbefreiung greift. Sie sollten also nach der Scheidung keine Zeit verlieren, um Ihre Vereinbarung umzusetzen.

Fazit

Pauschale Lösungen sind immer schlechte Lösungen. Wie immer im Leben, kommt es meist auf die Umstände im Einzelfall an. Um Ihre Situation einzuschätzen, sollten Sie unbedingt wissen, was es mit Zugewinnausgleich und Gütertrennung auf sich hat. Nur dann können Sie angemessen verhandeln und sind in der Lage, auch sinnvolle Kompromisse einzugehen. Ohne kompetente Beratung werden Sie allerdings Ihre Möglichkeiten kaum ausschöpfen können.

Nützliche Links

Artikel-Inhalt

  1. Vorab
  2. Zugewinngemeinschaft und Zugewinn
  3. Gütertrennung
  4. Ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft eine Alternative zur Gütertrennung?
  5. Fazit

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Kosten, Ehevertrag

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